Unterhalt bei Doppelresidenz
Unterhaltsanspruch des Kindes besteht immer gegenüber beiden Elternteilen.
Üblicherweise wird die Unterhaltsleistung aufgeteilt in einen sogenannten Natural-unterhalt (Wohnung, Kleidung, Essen, Schulgeld etc.) und einen Geldunterhalt (Alimente).
Auch wenn eine gemeinsame Obsorge vorliegt, war es bis dato häufig Usus, dass die Hauptbetreuung durch die Kindesmutter erfolgte und der Kindesvater ein sogenanntes Kontaktrecht erhalten hat. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr. In der Zwischenzeit kommt es jedoch häufig vor, dass die kontaktberechtigte Person, meistens der Vater, versucht, im Sinne einer sogenannten Doppelresidenz eine andere Regelung herbeizuführen. Doppelresidenz bedeutet, dass beide Elternteile nahezu gleiche Betreuungsleistungen gegenüber dem Kind erbringen und für sämtliche bedarfsdeckenden Naturalleistungen annähernd gleichteilig aufkommen.
Hier gäbe es dann keinen Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn beide Elternteile über ein annähernd gleich hohes Einkommen verfügen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch in der Zwischenzeit der Oberste Gerichtshof haben die Zulässigkeit des Doppelresidenzmodells bejaht.
Unterhaltsanspruch und Besuchsrecht
Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der zu leistende Geldunterhalt aber auch dann zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige – über das übliche Kontaktrecht hinaus – mehr an Naturalunterhalt leistet. Hier gibt es tatsächlich keine verbindlichen Prozentsätze für entsprechende Abschläge. Im Rahmen des Ermessens neigt jedoch die Rechtsprechung dazu, in der Regel den Unterhaltsanspruch altersunabhängig, um ca. 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechtes hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Dabei ist ein Besuchsrechtstag pro Woche als unterhaltsneutral anzusehen. Für jeden weiteren Tag sei eine Minderung von 10 % angemessen.
Bei etwa gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht nach der neueren Judikatur kein Geldunterhaltsanspruch mehr, wenn das Einkommen der Eltern in etwa gleich hoch ist. Lediglich bei sehr unterschiedlichen Einkommenshöhen sind noch entsprechende zusätzliche Zahlungen zu leisten, deren Berechnung doch etwas komplex ist.
Angemessener Unterhaltsanspruch
Bei unterschiedlichen Einkommen ist zu beachten, dass das Kind lediglich in der Zeit, in der es sich in der Betreuung des besserverdienenden Elternteils befindet, an dessen aus dem höheren Einkommen resultierenden gehobenen Lebensstandard teilhaben kann. In diesem Fall hat das Kind gegenüber dem besserverdienenden Elternteil noch einen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Hier wird jedoch auch die Familienbeihilfe entsprechend zu berücksichtigen sein.
Kurz informiert
Bei Abweichungen des Kontaktrechts von der üblichen Variante (alle zwei Wochen zwei Tage) kann dies dazu führen, dass der Unterhaltsbeitrag des geldunterhaltspflichtigen Elternteils eingeschränkt wird oder sogar wegfällt.
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