Optionsverträge kommen vor allem bei Immobiliengeschäften immer wieder vor. Man versteht darunter, dass ein vorab inhaltlich bereits festgelegtes Rechtsgeschäft – so zum Beispiel ein Kaufvertrag eines bestimmten Inhalts – durch die einseitige Erklärung einer Vertragspartei in Gang gesetzt werden kann. Durch diese Erklärung (= Ausübung der Option) wird das „schwebende“ Geschäft wirksam.
Optionsrecht
Optionen werden in der Regel befristet eingeräumt und können dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeübt werden. Was gilt aber für Fälle, in denen keine Frist vorgesehen ist, die Option viele Jahre später ausgeübt wird und zwischenzeitlich die sich dem Vertrag zugrunde gelegten Werte maßgeblich verändert haben?
In einem jüngst vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall hatte eine Partei ihrem Vertragspartner im Jahre 2009 das Optionsrecht eingeräumt, ein Grundstück zu einem bestimmten Preis (wertgesichert) zu erwerben. Eine Frist war im Vertrag nicht vorgesehen. Der Berechtigte übte das Optionsrecht im Jahre 2018 aus. Über die Jahre hatte sich der Wert der Liegenschaft jedoch verändert, ihr Wert betrug nunmehr ein Mehrfaches vom ursprünglich vereinbarten Preis. Der verpflichtete Optionspartner wollte daher von seiner früheren Zusage nichts mehr wissen und wandte vor Gericht – unter anderem – ein, dass der Wert der Liegenschaft den vereinbarten Kaufpreis um mehr als die Hälfte übersteige, weshalb er nicht mehr an den Vertrag gebunden sei. Nach dem Gesetz kann nämlich eine Vertragspartei vom Vertrag innerhalb von drei Jahren zurücktreten (im Streitfall durch Klage oder „gerichtliche Einrede“), wenn die Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des „wahren Wertes“ beträgt; ein ungerechter Vertrag, der einen Vertragspartner massiv benach-
teiligt, soll dadurch aufhebbar gemacht werden. Der Fachbegriff lautet laesio enormis. Für die Gerichte stellte sich daher die Frage: Muss sich das Missverhältnis der vereinbarten Leistungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrages beziehen oder auf die Ausübung des Optionsrechts?
Da diese Frage von den Gerichten früher uneinheitlich entschieden worden war, prüfte dies ein „verstärkter Senat“ des OGH ausführlich und kam zum Schluss, dass der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgeblich sei, in unserem Fall daher 2009. Ebenso sei für die Verjährung des Rechts zur Anfechtung wegen laesio enormis auf die „objektive Möglichkeit der Geltendmachung“ abzustellen, somit ebenfalls 2009. Wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht werde, so der OGH, sei für die Verjährung ohne Bedeutung. Daher war das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall verjährt. Optionsverträge sollte man daher nur auf überschaubare Zeiträume abschließen; bei längeren Bindungen müsste im Vertrag auf mögliche Wertveränderungen Bedacht genommen werden.
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by
Russmedia Digital GmbH
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360