26. April 2021
Erbunwürdigkeit Wer absichtlich den wahren letzten Willen eines Verstorbenen vereitelt oder dies versucht, macht sich nicht nur strafbar, sondern ist auch erbunwürdig. Gemeint ist damit nicht nur die Fälschung einer letztwilligen Verfügung, sondern auch das Verschwindenlassen. Auch das Unterschieben, mit dem Ziel, die gesetzliche Erbfolge zu verhindern, führt zu Erbunwürdigkeit. Wer allerdings vom Versuch, den wahren letzten Willen des Erblassers zu vereiteln, strafbefreiend zurücktritt, verliert die Erbunwürdigkeit nicht. Voraussetzung ist, dass der Täter freiwillig von der Tat zurücktritt. Allgemeine Furcht vor Entdeckung oder Bestrafung widerlegt die Freiwilligkeit nicht. Wenn allerdings aufgrund konkreter Befürchtungen, entdeckt zu werden, und den Tatplan nicht mehr zu Ende führen zu können vom Versuch zurücktritt, ist erbunwürdig und setzt sich einer strafgerichtlichen Verfolgung aus.