von MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE)
•
24. Juni 2024
Medial wurde vor allem über die Bargeldbeschränkung von 10.000 Euro berichtet. Dies ist aber nur ein kleiner Teil des umfassenden neuen Geldwäschepakets der EU. Geldwäscheskandale im Finanzsektor Im Jahr 2019 analysierte die Europäische Kommission die mangelnde Effizienz der Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor. Sie zog den Schluss, dass mangelhafte Umsetzung und unterschiedliche nationale Regeln sowie das Fehlen einer zentralen EU-Koordinierung die Wirksamkeit beschränken. Einheitlicher Rechtsrahmen Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die neue Verordnung, die für alle Verpflichteten einheitliche Regeln vorsieht, gleichgültig, wo in der EU ihr Sitz ist. Sie richtet sich an einen erweiterten Kreis an Verpflichteten, also nicht nur an den Finanzsektor, sondern auch an Steuerberater, Rechtsanwälte und andere beratende Berufe, Gewerbetreibende und Händler, den Krypto-Sektor, Crowdfunding-Dienstleister, Glückspielanbieter, Immobilienmakler, ja sogar an Fußballvereine. Die Regeln sind strenger und detaillierter: In der Praxis wird vor allem die sogenannte „Mittelherkunftsprüfung“ eine große Herausforderung darstellen. Neu ist auch die Überprüfung, ob der Kunde finanziellen Sanktionen, etwa wegen des Ukraine-Krieges, unterliegt. Anonyme Instrumente werden eingeschränkt (Bargeldbeschränkung auf 10.000 Euro) oder überhaupt verboten (anonyme Krypto-Geldbörsen und anonyme Konten). Koordinierung und Zusammenarbeit Die neue Geldwäschebehörde in Frankfurt koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und überwacht Verpflichtete: Einige große Banken unterliegen einer direkten Überwachung, alle anderen werden indirekt über die nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Die Zusammenarbeit soll auch durch eine Vernetzung von Registern verbessert werden. Mehr Details, aber kein großer Wurf Die politischen Kompromisse zwischen Europäischem Parlament und Rat führen zu unnötig komplexen Vorschriften. EU-weit einheitliche Regelungen werden dennoch nicht erreicht, denn wesentliche Teile sind nach wie vor durch nationale Bestimmungen auszufüllen: So obliegt es etwa den Mitgliedstaaten, die weiten Kategorien von Vortaten zur Geldwäsche zu konkretisieren. Dadurch ist letztlich in jedem Staat unterschiedlich, welche Tätigkeiten den Vorschriften unterliegen. Wenig geändert hat sich bei der Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen: Verpflichtete müssen die Geldwäschemeldestelle informieren, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Tätigkeit mit einer Geldwäschevortat in Verbindung steht. Die anwaltliche Verschwiegenheit ist aber wie bisher geschützt: Bei anwaltlicher Rechtsberatung und Vertretung in Gerichtsverfahren respektieren auch die neuen Vorschriften das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Klienten und schützen die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte von staatlicher Einmischung als Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit.