Sofern Unterhaltsberechtigte, (z.B. Kind, (geschiedene) Ehefrau/Ehemann etc.) keine Wohnkosten zu tragen haben, wird angenommen, dass sie zur Deckung ihres Unterhalts regelmäßig nicht den gesamten zustehenden, sich rechnerisch ergebenden Geldunterhalt benötigen. Eine solche „Wohnkostenersparnis“ wird dann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und der Unterhalt gekürzt. Diese Wohnkostenersparnis orientiert sich am fiktiven Mietwert der Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen lässt die Rechtsprechung eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aber nur um rund ein Viertel zu, damit dem Unterhaltsberechtigten noch ein Unterhalt in Geld zukommt. Basis für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich das gesamte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Wohnkosten (Betriebskosten, Miete, Kredite) des Unterhaltspflichtigen können von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abgezogen werden. Bisher nimmt die Judikatur an, dass der Unterhaltspflichtige im Regelfall solche eigene Wohnkosten ohnehin zu tragen hat. Durch einen etwaigen „Wohnvorteil“, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige Eigentum besitzt und keine solchen Wohnkosten zu tragen hat, steigt seine Leistungsfähigkeit somit an. Unklar war bislang was passiert, wenn ein Unterhaltspflichtiger keine solchen Wohnkosten und daher mehr Geld für andere Dinge hat. Erhöht sich dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage?
Laut OGH ist es sachgerecht, dass der Unterhaltsberechtigte an einer solchen gestiegenen Leistungsfähigkeit partizipiert. Im Gegensatz zu Unterhaltsberechtigten, die den Wohnbedarf in einer ihnen selbst gehörenden Eigentumswohnung ohne Kreditverpflichtungen decken und ebenso nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedürfen, um das vollständige Unterhaltsbedürfnis zu decken, wäre es eine Ungleichbehandlung, jeglichen „Wohnvorteil“ auf Seiten des Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen.
Deswegen erhöht sich nun die Unterhaltsbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nichts zum Erwerb seiner Wohnmöglichkeit beigetragen hat (Schenkung, Erbe, gratis Wohnmöglichkeit etc.) und für ihn daher keine Wohnkosten anfallen. Dies geschieht grundsätzlich durch Anrechnung eines fiktiven Mietwerts einer angemessenen kleineren Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen wird auf den durchschnittlichen Hauptmietzins laut Statistik Austria abgestellt. Dieser belief sich Ende 2023 ohne Betriebskosten inklusive USt. für einen Einpersonenhaushalt auf 634 Euro.
Unterhaltserhöhungsansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden.
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by
Russmedia Digital GmbH
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360