Bei einer Schenkung an einen nahen Angehörigen im Sinne des § 26a GGG (Ehegatt(in), Kinder, Enkel, Lebensgefährte/gefährtin, eingetragener Partner(in), Geschwister, Nichten/Neffen) handelt es sich um einen sogenannten begünstigen Erwerbsvorgang. Die gerichtliche Eintragungsgebühr des Erwerbers wird lediglich vom anteiligen dreifachen Einheitswert berechnet. Auch die zu zahlende Grunderwerbsteuer ist steuerbegünstigt. Der Erwerber muss daher weit weniger an Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bezahlen, als dieser bei einem Kauf der Immobilie von einem Dritten bezahlen müsste.
Absicherungsmöglichkeiten
Für den Übergeber gibt es zahlreiche Optionen, um zumindest noch teilweise ein Mitspracherecht betreffend die Liegenschaft zu behalten:
– Wohnrecht: Regelung des Rechts der Benützung sowie der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtungen.
– Fruchtgenussrecht: Recht, die Liegenschaft entweder selbst zu verwenden oder die Früchte daraus zu ziehen
(z.B. Vermietung).
– Belastungs- und Veräußerungsverbot: Verkauf oder Belastung durch den Erwerber lediglich mit Zustimmung möglich.
– Vorkaufsrecht: Bestimmten Personen kann ein Vorkaufsrecht für den Falle der Veräußerung der Liegenschaft durch den Erwerb eingeräumt werden.
Für all diese Sicherungsmechanismen bedarf es einer korrekten vertraglichen Ausgestaltung. Grundsätzlich stellen diese Rechte höchstpersönliche Rechte dar und erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.
Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer
Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft keinerlei Schenkung- und Erbschaftsteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft eingeführt werden, ist von der Politik abhängig.
Erbrecht
Im Zuge der Übertragung von Liegenschaften ist es ratsam sich auch über die Nachlassregelung Gedanken zu machen. Insbesondere gilt es die Rechte weiterer erbberechtigter bzw. pflichtteilsberechtigter Personen zu bedenken. Hierzu ist die Inanspruchnahme einer ausführlichen Beratung sicherlich zielführend.
Formerfordernis
Für die Vornahme von Schenkungen und Übertragungen von Liegenschaften ist die Errichtung einer grundbuchsfähigen Urkunde erforderlich, ohne diese ist eine grundbücherliche Eintragung nicht möglich. Der Vertragserrichter übernimmt dabei auch die Selbstberechnung der anfallenden Steuern und Gebühren.
Sollen daher bereits zu Lebzeiten Liegenschaften übertragen werden, bedarf dies reiflicher Überlegung und sollten die diesbezüglichen Verträge klar ausgestaltet werden. Im Zuge dessen sollte auch die Nachlassregelung mitbedacht werden, insbesondere wenn neben dem Geschenknehmer weitere pflichtteilsberechtigte Personen bestehen. Der Anwalt Ihres Vertrauens unterstützt Sie gerne in diesem Zusammenhang.
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