Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), welches unter anderem die Ausübung der Sicherheitspolizei regelt, enthält mehrere Bestimmungen über die erkennungsdienstliche Behandlung.
Unter „Erkennungsdienst“ versteht man gemäß § 64 Abs 1 SPG die Ermittlung personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen umfassen sämtliche technische Verfahren, durch welche Merkmale für die Wiedererkennung einer Person festgestellt werden können. Einige Beispiele dieser Maßnahmen werden vom Gesetzgeber angeführt:
– die Abnahme von Papillarlinienabdrücken
(z. B. Fingerabdrücke)
– die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen
– die Herstellung von Abbildungen (Fotos)
– die Vornahme von Messungen
– die Erhebung von Stimmproben
– die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale
– die Erhebung von Schriftproben.
Zulässigkeit
Primär ist zu prüfen, ob ein Verdacht vorliegt, dass eine Person eine gerichtlich bedrohte Straftat begangen hat. Die Sicherheitsbehörde darf eine erkennungsdienstliche Behandlung bei verdächtigen Personen jedenfalls vornehmen, wenn die Straftat im Rahmen
einer kriminellen Vereinigung verübt wurde. Im Übrigen ist dies zulässig, wenn es wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit der betroffenen Person zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen erforderlich scheint. Sofern kein entsprechender Verdacht vorliegt, muss die Person Gelegenheit gehabt haben, Spuren zu hinterlassen. Die Behandlung muss darüber hinaus zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig sein, damit die erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist.
Weiters sind erkennungsdienstliche Behandlungen zulässig, wenn die Identität einer Person festgestellt werden muss, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände, beispielsweise die Vorlage eines Lichtbildausweises, nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.
Grenzen
Die betroffene Person ist bei der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Mitwirkung verpflichtet. Zwangsgewalt, etwa das Führen des Fingers für eine Abdrucknahme, darf von den Sicherheitsbehörden ausschließlich dann angewendet werden, wenn damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. Das bedeutet, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen, welche mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einhergehen, wie beispielsweise die Abnahme einer Blutprobe, ausschließlich im Einvernehmen mit der betroffenen Person zulässig sind.
Verteidigung
Im Ermittlungsverfahren besteht für Verdächtige die Möglichkeit der Beiziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Bereits bei der polizeilichen Vernehmung haben Beschuldigte das Recht, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu kontaktieren.
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