Während der Niedrigzinsphase haben viele private Anleger in vermeintlich sichere Immobilien investiert. Rechenbeispiele von Bauträgern, Anbietern von Bauherrenmodellen oder Finanzberatern waren verlockend, haben sich aber für viele unbedarfte Privatpersonen als teures Luftschloss erwiesen.
Fehlberatung
Beim Immobilieninvestment spielt die Beratung eine zentrale Rolle. Insbesondere Renditeprognosen und die Einschätzung der Finanzierungszinsen für Fremdgeldfinanzierungen sind entscheidende Faktoren. Fehler in diesen Bereichen können für den Käufer schwerwiegende finanzielle Folgen haben und führen oft zu Haftungsfragen gegenüber dem Berater.
Korrekte Renditeprognose?
Die Renditeprognose ist für Immobilieninvestoren ein essenzieller Entscheidungsfaktor. Sie beeinflusst die Einschätzung der Rentabilität des Investments. Berater müssen hierbei eine sorgfältige und fundierte Analyse vorlegen. Ein wesentliches Problem entsteht, wenn die prognostizierte Rendite durch fehlerhafte Annahmen oder unzureichende Marktanalysen zu hoch angesetzt wird. Käufer könnten aufgrund solcher Fehlprognosen falsche Kaufentscheidungen treffen und finanzielle Verluste erleiden.
Falsche Zinseinschätzung
Die Finanzierungszinsen spielen bei der Kalkulation der Kosten und der Rentabilität einer Immobilieninvestition eine maßgebliche Rolle. Ein Berater, der die zu erwartenden Zinsen zu niedrig einschätzt, vermittelt dem Käufer ein verzerrtes Bild der Finanzierungskosten. Steigen die Zinsen unerwartet, kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, die den gesamten Finanzierungsplan gefährden. Der Berater muss daher aktuelle Marktentwicklungen und Zinstrends berücksichtigen und konservative Schätzungen abgeben, um das Risiko für den Käufer zu minimieren.
Haftung für Fehlberatung
Berater haften für falsche Renditeprognosen und fehlerhafte Zinsprognosen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Die Haftung tritt ein, wenn der Berater vorsätzlich oder fahrlässig falsche Informationen weitergegeben hat und dem Käufer hierdurch ein Schaden entstanden ist. Für die meisten „Berater“ gilt sogar eine besonders strenge Sachverständigenhaftung. Greift diese, muss deren Haftpflichtversicherung dem geschädigten Anleger den Schaden ausgleichen.
Irrtumsanfechtung
Wurde direkt vom Bauträger gekauft, ist auch eine Irrtumsanfechtung denkbar. Liegen die Voraussetzungen für eine solche Anfechtung vor, würde es zu einer Rückabwicklung des Geschäfts kommen, sprich der Käufer erhält sein Geld zurück, der Bauträger seine Immobilie. Liegen Beweismittel wie fehlerhafte Rendite- oder Zinsprognosen vor, kann eine solche Täuschung wesentlich für die damalige Investmententscheidung gewesen sein.
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