Wenn kein Testament vom Verstorbenen errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Grundsätzlich sind das die Kinder und deren Nachkommen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erben Eltern und andere Verwandte.
Gesetzliches Erbrecht
Neben diesen Verwandten erbt auch der Ehegatte. Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben er konkurriert. Neben den Kindern (und Nachkommen) erbt der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern des Verstorbenen (wenn es keine Kinder gibt) bekommt der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Geschwister des Verstorbenen erben neben dem Ehegatten nichts, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist. Geschwister schmälern das Erbrecht des Ehegatten somit nicht.
Dauer
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners besteht nur, wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht ist.
Außerordentliches Erbrecht
Der Lebensgefährte erbt grundsätzlich nicht! Nur, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht. Voraussetzung für dieses Erbrecht ist eine aufrechte Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt. Weiters muss der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im selben Haushalt gelebt haben. Vom Haushaltserfordernis ist nur dann abzusehen, wenn erhebliche nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das Bestehen einer seelischen Verbundenheit ist wesentlich.
Begriff – Lebensgemeinschaft
Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gibt es keine allgemeine Definition, sondern dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich bei Merkmalen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen, wobei einzelne Merkmale auch in den Hintergrund treten können.
Gesetzliches Vorausvermächtnis
Der überlebende Ehegatte und eingetragene Partner haben das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen und die beweglichen Haushaltsgegenstände weiter zu benützen. Dieses Recht besteht zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht.
Dem Lebensgefährten steht dieses Recht allerdings nur befristet für ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen zu. Voraussetzung ist ein dreijähriges Zusammenleben und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Dieses Recht bringt daher nur einen vorübergehenden Schutz, um die Wohnung bei Tod des Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners nicht sofort verlassen zu müssen.
Unterhalt
Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen vererblich. Dies gilt sowohl bei aufrechter Ehe wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach Scheidung. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist eine umfassende Anrechnung durchzuführen. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner hat sich auf den Unterhaltsanspruch alles anrechnen zu lassen, was er aus Zuwendungen vom Verstorbenen erhält, darüber hinaus auch eigenes Vermögen und tatsächliche und mögliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.
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