27. Februar 2021
Stillschweigende Verlängerung von Mietverträgen Um Kündigungsschutz zu vermeiden werden Mietverträge häufig befristet abgeschlossen. Der Mietvertrag endet dann mit Ablauf der Befristung. Diese darf nicht geringer sein als 3 Jahre. Räumt der Mieter die Wohnung jedoch nicht rechtzeitig, und unternimmt der Vermieter nichts, kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung. Die 1. stillschweigende Verlängerung beträgt 3 Jahre. Eine weitere stillschweigende Verlängerung könnte dann jedoch dazu führen, dass das Mietverhältnis nur noch bei Vorliegen der im MRG vorgesehenen Kündigungsgründe möglich ist. Um dies zu vermeiden, sollte der Vermieter in zeitlicher Nähe zum Endigungstermin dem Mieter mitteilen, dass er den Vertrag nicht verlängern will. Reagiert der Mieter nicht, müsste binnen 14 Tagen Räumungsklage eingebracht werden. Wichtige Ausnahme: Bei Ein-und Zweifamilienhäusern besteht keine Gefahr des Kündigungsschutzes.