Ob und wie ein Grundstück bebaut werden kann, hängt von seiner Widmung ab. Da die örtliche Raumplanung von den Gemeinden besorgt wird, erlassen Gemeindevertretungen Flächenwidmungspläne und ordnen dabei jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu. Diese Widmung gibt vor, ob das Grundstück ein Baugrundstück ist. Was ist aber, wenn man mit dieser Vorgabe nicht einverstanden ist?
Widmungspläne sind Verordnungen
Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist die Verordnung jedem ein Begriff. Auch Flächenwidmungspläne und ihre Änderungen sind Verordnungen, die einer strengen Legalitätskontrolle unterliegen.Trotz dieser strengen Formalien unterlaufen Gemeindevertretungen immer wieder Fehler bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen. Solche Fehler können aufgegriffen und folglich Widmungen bekämpft werden.
Unliebsame Flächenwidmungen
Einen Anspruch auf Änderung eines Flächenwidmungsplans hat der Einzelne zwar nicht, Widmungen oder auch Bebauungspläne können aber aus Anlass eines Bauvorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist die individuelle nachteilige Betroffenheit. Individuell betroffen von einer Widmung sind für gewöhnlich Grunds-tückseigentümer, in manchen Fällen auch Nachbarn. Hat man in einem Bauverfahren bereits eine Parteistellung, ist dies ein wichtiges Indiz für die Legitimation zur Bekämpfung einer Widmung.
In Vorarlberg besteht aber auch schon vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, eine sogenannte „Baugrundlagenbestimmung“ zu beantragen. Bereits anlässlich dieses vorgeschalteten Verfahrens kann in Vorarlberg der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan angefochten werden. Das ist im Vergleich zu den Möglichkeiten in anderen Bundesländern eine wesentliche Erleichterung.
Rechtswidrige Widmungen?
Zwar haben Gemeinden bei der örtlichen Raumplanung einen Gestaltungsspielraum, im Gegenzug müssen sie aber Verfahrensvorschriften besonders streng einhalten. Ein wesentlicher Verstoß ist etwa die Verletzung der Kundmachungsverpflichtung oder die unterlassene Verständigung der Grundeigentümer von der Auflage eines Planentwurfs. Schon aus der planlichen Darstellung der Widmung muss zudem ausreichend präzise erkennbar sein, welche Grundstücke umgewidmet werden, andernfalls sind Flächenwidmungspläne rechtswidrig. Linien und Abstände müssen exakt ausgewiesen werden, wörtliche oder numerische Präzisierungen reichen nicht aus. Die Entscheidungsgrundlagen einer Widmung, das sind für gewöhnlich Sachverständigengutachten, müssen schließlich besonders sorgfältig erhoben werden. Eine rechtliche Beurteilung darf der Sachverständige aber nicht vornehmen. Da die Grenzen zwischen Sach- und Rechtsfragen nicht immer klar sind und es oft vorkommt, dass Gemeindevertretungen Ausführungen des Sachverständigen unbedacht übernehmen, ist der Flächenwidmungsplan fehleranfällig.
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