Ein Ende der Nutzung von AGB?
Jüngste EuGH-Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern droht ein Herzstück des nationalen Zivilrechts auszuhebeln. In seinem Urteil vom 27.1.2021 (verb Rs C-229/19 und C-289/19) lehnte der EuGH erstmals ausdrücklich eine Ersetzung einer als missbräuchlich befundenen AGB-Bestimmung durch dispositives Recht ab. Im Urteil ging es um einen pauschalen 5%-Abschlag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in Aktienleasingverträgen einer niederländischen Gesellschaft, der die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht berücksichtigte.
Auswirkungen im nationalen Recht
Nach österreichischem Zivil- und Konsumentenschutzrecht sind Klauseln in AGB, die als missbräuchlich qualifiziert werden, unwirksam. Das ABGB sieht für diese Fälle vor, dass entstehende Regelungslücken durch das dispositive Recht aufgefüllt werden: Im dispositiven Recht normiert der Gesetzgeber ausgewogene Regelungen entsprechend seinen Idealvorstellungen, die dann zur Anwendung gelangen, wenn die Parteien keine oder nur unvollständige Vereinbarungen getroffen haben. Die Konsequenzen der neuen Rechtsprechung für das nationale Recht sind vollkommen offen. Manche sehen darin die endgültige Abwendung vom Dispositivrecht, andere halten die Entscheidung für kompetenzwidrig und daher für unbeachtlich, und wieder andere treten für eine differenzierte Lösung ein.
Tatsächliche Auswirkungen
Für Unternehmer sind die Auswirkungen nicht abschätzbar: Bevorzugt beispielsweise eine Haftungsklausel den AGB-Verwender unverhältnismäßig und ist aus diesem Grund unwirksam, so gelangten bislang anstelle der missbräuchlichen Klausel die dispositiven schadenersatzrechtlichen Regelungen des ABGB zur Anwendung. Die neue Rechtsprechung des EuGH würde hingegen nunmehr zum gänzlichen Entfall des Schadenersatzanspruches des AGB-Verwenders führen. Dies ist insbesondere in jenen Bereichen problematisch, die einem ständigen Rechtsprechungswandel unterworfen sind oder bei denen eine Abwägung im Einzelfall durch das Gericht erfolgt. Weder ist für den Unternehmer eine Rechtsprechungsänderung vorhersehbar, noch ist für ihn bei Erstellung seiner AGB absehbar, wer künftiger Vertragspartner sein wird.
Konsequenzen für die Praxis
Die möglichen Auswirkungen der neuen Rechtsprechung für heimische Unternehmer sind nicht zu unterschätzen. Wenn die nationalen Gerichte künftig bei ihren Entscheidungen diese Rechtsprechung befolgen – wozu sie verpflichtet sind – werden Unternehmer in AGB-Prozessen regelmäßig um grundlegende zivilrechtliche Ansprüche zu fürchten haben. Noch bleibt abzuwarten, wie die heimischen Gerichte damit umgehen und ob die Judikatur tatsächlich gefestigt wird oder ob der EuGH seine Rechtsprechung überdenkt. Unternehmern sei beim derzeitigen Stand jedoch dringend geraten, ihre AGB laufend auf Übereinstimmung mit der aktuellsten Rechtsprechung prüfen zu lassen.
Kurz informiert
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH soll künftig bei missbräuchlichen und folglich unwirksamen Klauseln nicht wie bisher die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung ersatzweise zur Anwendung gelangen. Die Konsequenzen für das nationale Zivilrecht sind offen. Im schlechtesten Fall müssen Unternehmer mit einem Verlust grundlegender Ansprüche rechnen.
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