Im Dschungel des Mietrechts
Das österreichische Mietrecht und seine konfusen Anwendungsbereiche.
Während sich die einen mit guten Argu-menten für den Mieterschutz einsetzen, geht es den anderen mit ähnlich guten Argumenten um die Interessen der Vermieter, also in aller Regel der Eigentümer. Die Jahrzehnte währenden Versuche des österreichischen Gesetzgebers, einen Interessensausgleich zwischen Mieterschutz einerseits und Eigentumsschutz andererseits zu schaffen, haben zu einer unglücklichen und schwer nachvollziehbaren Zersplitterung des Mietrechtes in Österreich geführt.
Anwendungsbereiche
So genießt z. B. der Mieter einer Wohnung in einem alten Mietzinshaus, das vor Ende des zweiten Weltkrieges errichtet wurde, den stärksten gesetzlichen Schutz. Dazu zählen vor allem Regelungen über die zulässige Höhe der Miete, Kündigungsschutz, Mindestbefristung, Erhaltungspflichten, Betriebskos-ten und Investitionsablöse. Der Mieter einer Wohnung in einem Zweiparteienhaus oder eines Einfamilienhauses wird vom Gesetz hingegen fast gar nicht geschützt, es sei denn, das Mietverhältnis wurde vor dem Jahr 2002 geschlossen. Ein Mittelding, also einen abgeschwächten Mieterschutz (mit Kündigungsschutz und Regelungen zur Mindestbefris-tung) sieht das Gesetz für Wohnraummieter von z.B Wohnungseigentumsobjekten, von denen es gerade bei uns im Ländle sehr viele gibt, vor. Aber auch hier bestehen wieder Ausnahmen und Gegenausnahmen. Je nach dem, wann ein Gebäude baubewilligt wurde, ob die Gebäudeerrichtung mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, wie viele vermietbare Objekte sich im Gebäude befinden, ob und wann ein Dachboden nachträglich aus gebaut wurde und wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, gilt das den Mieter schützende Mietrechtsgesetz (MRG) entweder zur Gänze (Vollanwendungsbereich), nur zum Teil (Teilanwendungsbereich) oder eben gar nicht (Vollausnahmebereich). Dort, wo das MRG nicht zur Anwendung kommt, gilt unser ABGB mit Regelungen, von denen man im Mietvertrag innerhalb gewisser Grenzen wieder abgehen kann. Im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus existiert noch ein weiteres Gesetz, das WGG. Damit aber nicht genug: Für Konsumenten gegenüber Unternehmern ist auch noch das Konsumentenschutzgesetz zu beachten.
Rechtsunsicherheit
Es überrascht daher nicht, dass viele Mieter und Vermieter gar nicht wissen, welche gesetzlichen Regelungen für sie nun gelten und ob die Bestimmungen in ihrem Mietvertrag überhaupt zulässig sind. Das führt zu Rechtsunsicherheiten und mitunter zu unnötigen, teuren Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht.
Mietvertrag
Im schriftlichen Mietvertrag sollte daher stets darauf geachtet werden, dass auch der richtige gesetzliche Anwendungsbereich angegeben wird. Das nämlich schafft Klarheit, dient der Rechtssicherheit und kann Rechtsstreitigkeiten verhindern. Oft ist das schon die „halbe Miete“, denn eines ist klar: Niemand streitet gerne mit seinem Mieter oder Vermieter.
Kurz informiert
In Österreich werden Mieter je nach Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterschiedlich stark geschützt. Welche gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gelten, hängt von vielen Faktoren (z. B. Alter des Gebäudes, Anzahl der Objekte im Gebäude, Datum des Mietvertrages) ab. Die durch das Gesetz geschaffenen Rechtsunsicherheiten können mit vom Fachmann errichteten Mietverträgen beseitigt werden.
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