Diagnose Behandlungsfehler
Schicksal oder Fehler? Behandlungsergebnisse werfen oft Fragen auf.
Immer wieder kommt es vor, dass Patienten mit einer (zahn-)ärztlichen Behandlung unzufrieden sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die ursprünglichen Probleme nach der Behandlung immer noch vorhanden sind oder gar neue Beschwerden hinzutreten.
Operationsrisiko
Freilich bringt jede Operation gewisse Risiken mit sich. Auch bei korrekt durchgeführter Operation kann es zu Komplikationen wie etwa einer Nerv- oder Muskelverletzung kommen. Ab und an müssen sich Patienten im Anschluss an eine fehlerfreie Operation mit kleineren oder größeren Wundinfektionen herumärgern oder es bricht in den Wochen nach der Operation plötzlich eine Narbe. Spielt das Hüft- oder Zahnimplantat nicht so mit, wie man es gerne hätte, oder treten lagerungsbedingte Schäden ein, kann die Behandlungsseite nicht zur Verantwortung oder Haftung herangezogen werden, wenn die Behandlung als solche dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat und die Probleme auf einen schicksalshaften Verlauf zurückzuführen sind.
Behandlungsfehler
Es ist aber eben auch möglich, dass Probleme nach einer Behandlung ihre Ursache in einem (zahn)ärztlichen Behandlungsfehler haben. Die Patienten, meist medizinische Laien, können sich in aller Regel keinen Reim darauf machen, weshalb die Schmerzen und Beschwerden nach einem ärztlichen Eingriff nicht abgeklungen oder gar neue Probleme hinzugetreten sind. Erfahrungsgemäß bekommen Patienten von den behandelnden Ärzten nur sehr selten zu hören, dass dieser oder jener Behandlungsschritt fehlerhaft war. Umso wichtiger ist es, die Krankengeschichte über den Behandlungsverlauf im Detail zu studieren, um die einzelnen Behandlungsschritte auf deren Richtigkeit prüfen zu können. Unweigerlich wird man feststellen, dass behandelnde (Zahn-) Ärzte – insbesondere im durchaus hektischen Klinikalltag – nicht vor Fehlern, die für die Betroffenen oft schwerwiegende gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen haben können, gefeit sind.
Aufklärungsgespräche sind deshalb von großer Bedeutung, weil eine mangelhafte Aufklärung durch das (zahn)ärztliche Personal ebenfalls zu einer Haftung der Behandlungsseite führen kann. Dies selbst dann, wenn der operative Eingriff als solcher ohne jegliches Fehlverhalten vorgenommen wurde, sich aber etwa Komplikationen oder eingriffstypische Risiken verwirklicht haben. Allfällige Unklarheiten oder damit im Zusammenhang stehende Fragen sollten jedenfalls einer genauen Prüfung unterzogen werden.
Schlussfolgerung
Die Gründe, die zu einer Haftung eines (Zahn-)Arztes oder einer Krankenanstalt führen können, sind sehr vielfältig. Meines Erachtens macht es jedenfalls Sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn der Verdacht im Raum steht, falsch behandelt oder aufgeklärt worden zu sein. Ganz gewiss ist nicht jedes unerwünschte Behandlungsresultat einfach auf Pech oder einen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen.
Kurz informiert
Das Thema „ärztlicher Behandlungsfehler“ ist sehr umfangreich, die Materie durchaus komplex. Besonderheiten zu (er)kennen ist notwendige Voraussetzung für einen erfolgreichen Arzthaftungsprozess.
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