Ausschluss von der Erbschaft
Ausschluss von der Erbschaft
Erbunwürdige Personen sind von der Erbschaft ausgeschlossen.
Zum Zeitpunkt des Erbanfalls, somit beim Tod einer Person, ist die Erbfähigkeit eines Erben als Voraussetzung für die Entstehung des Erbrechtes zu beurteilen. Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde die Fähigkeit, eine bestimmte Person zu beerben, die Erbunwürdigkeit, neu geregelt.
Absolute Erbunwürdigkeitsgründe
Diese greifen automatisch von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob der Verstorbene mit Testament enterben konnte oder nicht. Wie bisher ist demnach erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen eine bestimmte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Strafbare Handlungen gegen Gesellschaften, an denen der Erblasser wesentlich beteiligt war, gelten nicht als solcher Erbunwürdigkeitsgrund. Erbunwürdig ist auch, wer gegen die Verlassenschaft eine bestimmte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Darunter versteht man zum Beispiel die Unterschlagung, Zerstörung oder der Diebstahl von in der Verlassenschaft befindlichen Sachen oder die widerrechtliche Kontobehebung mit Bereicherungsvorsatz. Mit solchen Handlungen wird der letzte Wille des Verstorbenen oder die gesetzliche Erbfolge faktisch vereitelt. Erben kann ebenfalls nicht, wer den letzten Willen des Verstorbenen vereitelt hat, wobei Absichtlichkeit vorausgesetzt wird. Der Person muss es daher darauf ankommen, dass der wahre Letzte Wille des Verstorbenen nicht berücksichtigt wird. Auch der Versuch kann zur Erbunwürdigkeit führen.
Relative Erbunwürdigkeitsgründe
Die folgenden relativen Erbunwürdigkeitsgründe machen eine Person nur dann erbunwürdig und sie kann daher nicht erben, wenn der Verstorbene nicht in der Lage war, die Person zu enterben oder kein Testament mehr errichten konnte oder aus Unkenntnis oder sonstigen Gründen daran gehindert war. Bei bestimmten strafbaren Handlungen gegen nächste Angehörige des Verstorbenen kann relative Erbunwürdigkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass die Person nicht erbt, wenn der Verstorbene aufgrund der oben angeführten Gründe keine Enterbung aussprechen konnte. Wenn dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugeführt wurde, liegt ebenfalls ein relativer Erbunwürdigkeitsgrund vor. Das Leid muss objektiv nachvollziehbar sein und somit in verwerflicher Weise zugefügt werden. Voraussetzung für diesen Erbunwürdigkeitsgrund ist wieder, dass der Verstorbene aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage war, eine Enterbung auszusprechen. Ein anderer Erbunwürdigkeitsgrund liegt bei einer gröblichen Verletzung von Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis vor. Darunter versteht man die grundlose Ablehnung jeglichen Kontaktes eines Kindes oder Elternteils über einen sehr langen Zeitraum. Ein fehlendes Naheverhältnis von einem Zeitraum von zumindest 20 Jahren rechtfertigt die Pflichtteilsminderung um die Hälfte, sodass bei einer Erbunwürdigkeit ein noch längerer Zeitraum erforderlich ist.
Verzeihung
Die Erbunwürdigkeit wird in allen Fällen durch Verzeihung aufgehoben. Dabei kommt es darauf an, dass der Verstorbene klar zu erkennen gegeben hat, dass er dem Erben verzeihen will. Rechtliche Beratung ist in vielen Fällen sinnvoll, um rechtlich beurteilen zu lassen, ob eine bestimmte Person überhaupt erben kann.
Kurz informiert
Die Wegnahme von Gegenständen des Verstorbenen nach dessen Tod kann unter bestimmten Voraussetzungen
dazu führen, dass der gesamte Erbanspruch wegfällt.









