Die Gewährleistung im Baurecht
Die Gewährleistung im Baurecht
Wie sehen die geltenden Fristen aus und was sollten Sie beachten.
Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, muss Gewähr dafür leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Sehr oft müssen Bauherren im Nachhinein feststellen, dass eine Sache die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften nicht hat. Nicht selten kommt es vor, dass Schäden zurückbleiben, für welche im Nachhinein niemand verantwortlich sein möchte und der Bauherr von einem zum nächsten Unternehmen weiterverwiesen wird. Bekannt sind auch jene Fälle, in welchen der Auftragnehmer für die Fehler eines Subunternehmens nicht einstehen möchte. Es gilt daher in diesem Bereich bestimmte Punkte zu beachten.
Übergabe relevant
Gewähr muss nur für solche Mängel geleistet werden, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache bereits vorhanden sind. Dem Kriterium der „Übergabe“ kommt sohin eine wesentliche Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Werk dann als übernommen gilt, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Bei Werken, die eine körperliche Übergabe zulassen, ist diese maßgeblich. Als schlüssige Übernahme wurde aber auch gewertet, dass der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt oder dass er das Werk bestimmungsgemäß benützt, was beispielsweise bei der Übersiedlung in ein neues Haus anzunehmen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der ausreichenden Dokumentation des Übergabezeitpunktes besondere Bedeutung zukommt.
Mängel dokumentieren
Laut Gesetz wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftreten, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie bei der Übergabe bereits vorhanden waren. Besteht die Vereinbarung, dass dem Vertrag einzelne ÖNORMEN zu Grunde gelegt werden und diese damit anwendbar sind, ergibt sich daraus unter Umständen eine noch längere Vermutungsfrist. Es bedarf sohin auch einer ausreichenden Dokumentation, wann und wie – dies möglichst schriftlich und nachweisbar – der Mangel erstmals festgestellt und dem Vertragspartner mitgeteilt worden ist.
Schadenersatzansprüche
Streng von den Gewährleistungsansprüchen sind die Schadenersatzansprüche zu unterscheiden. Während Gewährleistungsansprüche von einem Verschulden des Verkäufers bzw. Unternehmers unabhängig sind, muss bei Schadenersatzansprüchen auch ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Schadenersatzansprüche haben dafür den Vorteil, dass sie grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren ab der Kenntnis des Schadens und des Schädigers und nicht bereits ab der Übergabe verjähren. In allen Fällen empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Ansprüche wirkungsvoll und fristgerecht geltend gemacht werden können.
Kurz informiert
Verjährung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
-Bei Gewährleistungsansprüchen beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich bereits mit der Übergabe der Sache. Sie
beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.
-Bei Schadenersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit der Erkennbarkeit des Schadens und der
Kenntnis des Schädigers. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.









