Der Mietvertrag im Wesentlichen
Ein Mietvertrag ist eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen einem Vermieter und einem Mieter für eine (un-)bestimmte Dauer einen bestimmten Mietgegenstand zu einem bestimmten Mietzins zu benützen.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) ist nicht auf alle Mietverträge gleich anwendbar. Für Neubauten in einer Wohnanlage gelten einzelne Bestimmungen des MRG. Für Ein- und Zweiobjekthäuser gilt das MRG nicht, sondern die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Eine rechtliche Abklärung, ob das MRG auf ein Mietverhältnis zur Gänze oder teilweise Anwendung findet oder überhaupt nicht, ist bei erstmaliger Vermietung ratsam.
Wesentlicher Inhalt eines Mietvertrages
Im Mietvertrag sollte der Mietgegenstand umschrieben werden (z.B.: Adresse und Art des Mietobjekts, Zimmeranzahl, Balkon/Terrasse, mitvermietete Kellerräumlichkeit, Pkw-Abstellplätze usw.). Wenn eine Einbauküche, Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden, ist es empfehlenswert, diese im Mietvertrag anzuführen. Hierzu kann eine Inventarliste hilfreich sein, die einem schriftlichen Mietvertrag beigeschlossen wird.
Im Vertrag sollte der Beginn des Mietverhältnisses sowie eine etwaige Befristung enthalten sein. Es ist auch möglich einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abzuschließen, bei dem die Vertragdauer offenbleibt. Befristete Mietverträge, die unter das MRG fallen, müssen zumindest für drei Jahre und schriftlich vereinbart werden. Diese Mindestlaufzeit gilt auch für jede Vertragsverlängerung. Aus dem Mietvertrag muss klar hervorgehen, dass das Mietverhältnis nach der vereinbarten Dauer, ohne gesonderte Kündigung, zu einem bestimmten Termin endet. Eine zweijährige Befristung wäre daher nicht wirksam. Im Vollausnahmebereich des MRG können Mietverträge beliebig befristet werden.
Im Vertrag sollte die Höhe und Fälligkeit des Mietzinses angegeben werden. Ratsam ist, dass diese Zahlungen z.B. über einen Dauerauftrag des Mieters bei seiner Hausbank an den Vermieter erfolgen. Eine Indexierung des Mietzinses ist nur zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart wird. Um einen etwaigen Wertverlust des Mietzinses abzufangen, sollte bei längerfristigen Mietverträgen im Vertrag eine Wertsicherungsklausel aufgenommen werden. Weiters sollten im Mietvertrag die Betriebskosten geregelt werden. Ebenso sollten Bedingungen für eine Kaution festgelegt werden. Eine Kaution und dessen Höhe sind Vereinbarungssache, üblich sind drei bis sechs Bruttomonatsmieten. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG ist die Kaution fruchtbringend, also mit Zinsen, auf einem Sparbuch anzulegen, worüber der Mieter informiert werden muss. Weiters können im Mietvertrag Regelungen zur Erhaltung und Instandsetzung des Mietobjektes und vieles mehr vorgesehen sein. Im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgespräches können die Einzelheiten erhoben und ein maßgeschneiderter Mietvertrag erstellt werden.









