Business Judgement Rule
Um die Verantwortung des Leitungsorgans bei Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer/Vorstände) vom unternehmerischen Risiko abzugrenzen und dem zu Folge eine Haftung für vertretbare wirtschaftliche Fehlentscheidung der Geschäftsführung auszuschließen, wird seit vielen Jahren von den österreichischen Gerichten den Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum auf Basis der Business Judgement Rule eingeräumt.
Angelsächsischer Einfluss
Die sogenannte Business Judgement Rule wurde in den angelsächsischen Ländern zur juristischen Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit in Haftungsfragen entwickelt. Diese Kriterien der Business Judgement Rule, die auch von den österreichischen Gerichten judiziert wird, sind seit 2016 auch gesetzlich im GmbH-Gesetz verankert (§ 25 Abs. 1 a GmbHG). Die Business Judgement Rule beurteilt, ob ein Handeln eines Leitungsorganes einer Kapitalgesellschaft, zum Zeitpunkt als die Entscheidung getroffen wurde, ordnungsgemäß war.
Unternehmerisches Risiko
Handelt das Leitungsorgan unbefangen, sachkundig, auf Basis angemessener Informationen, in gutem Glauben und in der Überzeugung, im besten Interesse zum Wohle der Gesellschaft zu agieren, dann ist es für ein allenfalls „schlechtes Geschäft“ nicht verantwortlich, ein solches fällt dann unter das normale unternehmerische Risiko. Grundsätzlich ist der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ein weiter Spielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört zu den bewussten geschäftlichen Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jede Unternehmensleitung ausgesetzt ist, auch wenn sie noch so verantwortungsbewusst handelt.
Beweislast liegt bei der Gesellschaft
Die grundsätzliche gesetzliche Vermutung des ordnungsgemäßen Handelns muss durch entsprechende Beweise durch die Gesellschaft bzw. Gesellschafter widerlegt werden,* falls für die Gesellschaft ein Schaden auftritt.
Es ist daher jedem Leitungsorgan (Geschäftsführer/Vorstand) zu empfehlen, bei allen wichtigen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen getroffen wurden und ausgehend davon das Leitungsorgan zum Schluss gekommen ist zum Wohle der Gesellschaft zu handeln und sich nicht von sachfremden Interessen hat leiten lassen. Diese Beurteilung ist eine „ex ante Beurteilung”, das heißt zum Zeitpunkt der Entscheidung und den damals vorliegenden Informationen müssen diese Voraussetzungen vorliegen, dass das geschäftsführende Organ annehmen konnte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben.









