Immissionen durch bewilligte Anlage
Immissionen, das sind vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigungen durch Abwässer, Rauch, Gas, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches, können klagsweise untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die Immissionsklage ist dabei ein Sonderfall der Eigentumsfreiheitsklage. Für behördlich bewilligte Anlagen sieht das Gesetz in § 364a ABGB eine Spezialnorm vor. Demnach kann der Grundbesitzer bei für den Betrieb einer solchen Anlage typischen Immissionen nur Schadenersatz, nicht aber die Unterlassung künftiger Störungen verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist dabei rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Nachbar dafür entschädigt werden, dass er die von der betrieblichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung dulden muss. Schadenersatz kann nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks fordern, sondern auch der daran sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte, also beispielsweise der Mieter.
Der Schadenersatz umfasst den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn, nicht aber den Ausgleich bloß psychischer Beeinträchtigungen.
Eine behördlich genehmigte Anlage liegt nur vor, wenn die Genehmigung nach Durchführung eines fairen Verfahrens erteilt wird, in welchem dem Nachbar – wie bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung - das rechtliche Gehör gewährt und auf seine Interessen Bedacht genommen wird. Es ist somit erforderlich, dass der Nachbar im Behördenverfahren Parteistellung hat.
Die Behörde muss im Verfahren nicht sämtliche künftigen Gefahren vorhergesehen haben. Soweit aber Immissionen im Behördenverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.
Direkte Zuleitungen sind nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Genehmigung zu dulden.
Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen, soweit eine Immission darauf zurückzuführen ist, dass der Betreiber der genehmigten Anlage sich nicht an behördlich erteilte Auflagen hält. Allerdings genügt in diesem Fall nicht der Verstoß gegen die Auflagen, vielmehr muss die Beeinträchtigung die Kriterien der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit erfüllen.
Als behördlich genehmigte Anlagen gelten beispielsweise Gewerbe- und Industrieanlagen, öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze usw.









