Eine der zentralsten Fragen in einem Scheidungsverfahren ist die Frage nach dem Verschulden, denn diese kann sowohl Einfluss auf die Unterhaltszahlungen als auch auf die Vermögensaufteilung haben. Das Gericht hat bei dieser Frage zu klären, ob ein Ehegatte überwiegendes oder alleiniges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu verantworten hat oder ob die Ehegatten die gleiche Schuld zu tragen haben. Neben einer Vielzahl an anderen Scheidungsgründen, welche stets im Einzelfall zu beurteilen sind, zählt der Auszug aus der Ehewohnung zu einem der wichtigsten! Ein Auszug aus der Ehewohnung ohne Einverständnis des Ehegatten/der Ehegattin kann schwerwiegende Folgen im Scheidungsverfahren nach sich ziehen!
Einverständnis oder Genehmigung
Unabhängig davon, ob beide Ehegatten der Auffassung sind, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist es, um mögliche (unerwartete) Folgen in einem Scheidungsverfahren zu vermeiden, ratsam, den Ehegatten/die Ehegattin vor dem tatsächlichen Auszug aus der Ehewohnung um seine/ihre (schriftliche) Zustimmung zu ersuchen. Verlässt ein Ehegatte die Ehewohnung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, kann das Gericht dieses Verhalten als schwere Eheverfehlung beurteilen, was beispielswiese eine lebenslange Unterhaltszahlung zur Folge haben könnte. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Genehmigung des Auszuges bzw. der gesonderten Wohnungsnahme. Wird der Auszug aus der Ehewohnung gerichtlich genehmigt, liegt kein Fehlverhalten vor, selbst wenn dies gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieht. In einzelnen Ausnahmefällen, beispielsweise bei häuslicher Gewalt (sowohl physischer als auch psychischer Natur) ist ein Auszug auch ohne eine (vorherige) gerichtliche Genehmigung möglich, jedoch sollte eine solche schnellstmöglich nachträglich eingeholt werden.
Scheidungsgrund während des Verfahrens
Selbst während des laufenden Scheidungsverfahrens können die Ehegatten Scheidungsgründe mit Auswirkungen auf die Verschuldensfrage setzen. Der Auszug aus der Ehewohnung stellt jedenfalls eine Verletzung der ehelichen Beistandspflicht dar. Die Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Eheverpflichtungen bis zur Scheidung durch das Gericht nachzukommen.
Dokumentation ist entscheidend!
Sollte sich der Ehegatte/die Ehegattin zum Auszug ohne Einverständnis des anderen Ehegatten oder gerichtliche Genehmigung entschließen, sollte der verlassene Ehegatte/die verlassene Ehegattin dies jedenfalls umfassend und sorgfältig dokumentieren. Hilfreich sind dabei Screenshots von WhatsApp-Nachrichten/SMS, Fotos der gepackten Koffer/leeren Schränke oder eigene Gedächtnisprotokolle, welche in einem Scheidungsverfahren vorgelegt werden können. Um sich vor unverhofften Überraschungen zu schützen, ist es ratsam, sich bereits vor dem Auszug aus der Ehewohnung bzw. vor dem Scheidungsverfahren anwaltlichen Rat zu holen!
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