Pflege naher Angehöriger
Pflege naher Angehöriger
Wer zahlt im Todesfall?
Viele Personen sind mit zunehmendem Alter auf Pflege angewiesen, die häufig von ihren Kindern oder nahestehenden Dritten besorgt wird. Nach dem Ableben der pflegebedürftigen Person stellt sich oft die Frage, ob den pflegenden Personen dafür eine Abgeltung gebührt. Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2017 das sogenannte „Pflegevermächtnis“ im Gesetz verankert.
Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Maß gepflegt hat, hat Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen, sofern diese Person dafür nicht bereits eine Zuwendung erhalten hat oder für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart wurde. Zum Kreis der dem Verstorbenen nahestehenden Personen zählen seine gesetzlichen Erben, also alle nächsten Verwandten und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte und dessen Kinder. Freunde haben keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Verstorbene auf Pflege angewiesen war. Pflegedürftig ist eine Person, die sich nicht selbst helfen kann und auf physische oder psychische Hilfe angewiesen ist. Anhaltspunkt für das Ausmaß der benötigten Pflege bietet das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld.
Kein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis besteht, wenn für den Verstorbenen Leistungen erbracht wurden, die er weder brauchte, noch wollte. Nach Ansicht des Gesetzgebers muss die nahestehende Person den Verstorbenen mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt haben, um Anspruch auf das Pflegevermächtnis zu haben. Deshalb empfiehlt es sich, die gesamten Pflegeleistungen genau und vollständig in schriftlicher Form zu dokumentieren, um diese im Verlassenschaftsverfahren bzw. in einem allfälligen Rechtsstreit beweisen zu können. Das Pflegevermächtnis ist gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen, nach dem dadurch verschafften Nutzen sowie den dadurch ersparten Aufwendungen.
Alle Unsicherheiten betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen können natürlich vorab dadurch beseitigt werden, dass die pflegebedürftige Person – solange sie dazu noch in der Lage ist – durch eine Vereinbarung mit der pflegenden Person dafür sorgt, dass diese für ihr Tun auch etwas bekommt; die zweite Möglichkeit ist die Belohnung einer Pflegeleistung durch eine letztwillige Zuwendung in einem Testament. Betroffenen Angehörigen ist vor der Geltendmachung ihrer Ansprüche eine rechtliche Beratung zu empfehlen, weil sinnvollerweise der Anspruch schon im Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen angemeldet werden sollte.









