Das neue Telearbeitsgesetz
Ein „beweglicher Arbeitsplatz“ wird in der heutigen Arbeitswelt immer attraktiver. Das neue Telearbeitsgesetz, welches am 1.1.2025 voraussichtlich in Kraft treten soll, schafft hierfür erstmals die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die seit 1.4.2021 bestehende Regelung zum Homeoffice in § 2h AVRAG soll durch diese gesetzliche Novelle erweitert werden. Telearbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer(innen) regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der eigenen Wohnung oder an einer selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit, erbringen (z.B. Café). Telearbeit ist schriftlich zu vereinbaren und kann nicht einseitig durchgesetzt werden. Arbeitgeber(innen) sind verpflichtet, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wird adaptiert, wobei hier zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinne unterschieden wird. Bislang bestehende Homeoffice-Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, können aber um neue Arbeitsorte ergänzt werden.
Neuer Dienstzettel, Mehrfachbeschäftigung
Österreich hat die EU-Transparenzrichtlinie (RL 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) in verschiedenen Gesetzen umgesetzt. Die wichtigste Neuerung ist die Erweiterung der Mindestinhalte von Dienstzetteln, sodass Arbeitgeber(innen) verpflichtet werden, insbesondere auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren und die Überstundenvergütung hinzuweisen. Arbeitnehmer(innen) können künftig die Form der Übermittlung des Dienstzettels in elektronischer Form verlangen, weshalb Arbeitgeber(innen) in der Auswahl der Übermittlungsform nicht mehr frei sind. Zudem ist die Nichteinhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit den Dienstzetteln mit Verwaltungsstrafen sanktioniert. Neu ist der gesetzliche Anspruch auf Mehrfachbeschäftigung. Demnach sind Arbeitnehmer(innen) berechtigt, Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgeber(innen) abzuschließen. Allerdings nur, wenn dies mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht abträglich ist. Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass trotz dieser Regelung, das gesetzliche Konkurrenzverbot weiterhin zu beachten ist. Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die Voraussetzung für die arbeitsvertragliche Tätigkeit sind, werden von Arbeitgeber(inne)n ersetzt. Die Teilnahme gilt als Arbeitszeit.
Fazit
Die tatsächliche Umsetzung des Telearbeitsgesetzes ist jedenfalls abzuwarten. Die Umstellung zur Telearbeit bringt es zudem mit sich, dass vor allem arbeitszeit- und datenschutzrechtliche Aspekte vertraglich genauer zu regeln sind.
Diese oben erwähnten Bestimmungen müssen bei Abschluss von neuen Verträgen beachtet werden.
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by
Russmedia Digital GmbH
© 2021 Russmedia
Impressum | Datenschutz
Webdesign by vpuls360