Sofern ein Kind bei Eheschließung oder bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft nicht selbst über ein zur Ausstattung hinlängliches Vermögen verfügt, haben die Eltern, subsidiär die Großeltern, dem Kind eine Starthilfe für die Gründung eines Hausstands nach geltendem Recht zu ermöglichen – als letzten Akt der elterlichen Unterhaltspflicht.
Anspruch
Der Anspruch auf Ausstattung entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit Eheschließung fällig und steht sowohl weiblichen als auch männlichen Nachkommen zu. Der nur einmalig bestehende Anspruch richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, die anteilig beizutragen haben. Den ausschließlich haushaltsführenden Elternteil trifft – wie im Unterhaltsrecht – keine Zahlungspflicht. Der Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Ausstattungsanspruches ist die Eheschließung.
Hinsichtlich der Ermittlung der Anspruchshöhe entwickelte die Rechtsprechung des OGH eine Orientierungshilfe. Als Bemessungsgrundlage dienen das Jahresnettoeinkommen und das Vermögen des Ausstattungspflichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Wohnhaus, welches dem Ausstattungspflichtigen zu Wohnzwecken dient. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruches gibt es keine starre mathematische Regel, vielmehr sind die Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich. Die Höhe des Anspruches beläuft sich nach ständiger Judikatur auf 25–30% des Jahresnettoeinkommens sowie auf 5% des Vermögens des Ausstattungspflichtigen. Dabei ist auf den eigenen Bedarf des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen, wobei eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards des Verpflichteten zumutbar ist. Empfänge, die das Kind über den laufenden Unterhalt erhalten hat, wie wertvolle Geschenke oder die Zurverfügungstellung einer kostenfreien Wohnung, sind auf den Anspruch anrechenbar.
Entfall des Anspruches
Sofern ein Kind ohne Wissen oder gar gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat, trifft die Eltern keine Ausstattungspflicht. Diese Regelung soll von unüberlegten Eheschließungen abhalten. Missbilligungen, die zum Entfall des Anspruches führen können, sind beispielsweise Charaktermängel des künftigen Partners, wie eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit oder Vorstrafen. Das Vorliegen von Enterbungsgründen führt allerdings noch nicht zum Entfall des Anspruches. Im Falle einer Scheidung sowie als höchstpersönliches Recht, erlischt der Anspruch mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Sofern der Anspruchsberechtigte über eigenes, zur angemessenen Ausstattung ausreichendes Vermögen verfügt, hat das Kind gegenüber dem Verpflichteten keinen Anspruch auf Ausstattung bzw. führt eigenes Vermögen zu einer Reduktion des Ausstattungsanspruches. Das Vermögen des zukünftigen Partners des Kindes bleibt unberücksichtigt.
Somit hat jedes Kind, sofern es nicht im Besitz von ausreichend Vermögen ist, gegenüber den Eltern einen Anspruch auf Ausstattung, welcher sich nach den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung richtet.
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