Minderung des Pflichtteils
Grundsätzlich ist jede Person in ihrer Testierfähigkeit frei, d. h. dass sie ihr Vermögen vererben kann, wem sie will. Das Gesetz sieht jedoch einen Kreis bestimmter naher Angehöriger vor, welche jedenfalls einen bestimmten Teil des Vermögens des Verstorbenen erhalten müssen.
Der Pflichtteil
Das Gesetz bestimmt, dass Ehegatten bzw. eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen jedenfalls einen gewissen Teil, den Pflichtteil, vom Vermögen des Verstorbenen erhalten müssen. Seit der letzten Änderung des Erbrechtsgesetzes sind Geschwister und Eltern des Verstorbenen als Pflichtteilsberechtigte weggefallen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des
gesetzlichen Erbteiles. Um die Höhe des Pflichtteils zu kennen, ist es daher erforderlich die gesetzliche Erbquote zu ermitteln.
Dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner gebührt für den Fall des Vorhandenseins von Nachkommen ein gesetzlicher Erbteil von 1/3. Die Nachkommen des Verstorbenen teilen sich die verbliebenen 2/3 zu gleichen Teilen. Hinterlässt z.B. der Verstorbene eine Ehegattin sowie ein Kind, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehegattin 1/3 und jener des Kindes 2/3.
In unserem Beispiel muss die Ehegattin daher 1/6 und das Kind 1/3 als Pflichtteil erhalten. Über die verbliebenen Anteile kann der Verstorbene frei verfügen.
Nur auf Pflichtteil gesetzt werden?
Eine pflichtteilsberechtigte Person ist grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe. Um das gesetzliche Erbrecht dieser Person auszuschließen, muss mittels Errichtung eines Testamentes eine Einsetzung einer anderen Person als Erbe erfolgen. Um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod so verteilt wird, wie Sie es wünschen, kann die Errichtung eines Testamentes eine geeignete Lösung sein. In einem Testament können Sie Personen, Vereine, Stiftungen etc. als Erben einsetzen oder diesen Vermächtnisse zuwenden. Dies erlaubt eine gezielte Steuerung Ihres Nachlasses. Die gängigsten Arten ein Testament zu errichten sind die Errichtung eines fremdhändigen oder eigenhändigen Testamentes. Das eigenhändige Testament muss zur Gänze selbst handschriftlich verfasst werden. Es muss jedenfalls Name, Datum, Unterschrift und eine Erbeinsetzung bzw. Vermächtnis enthalten. Ein fremdhändiges Testament wird üblicherweise von Rechtsanwälten und/oder Notaren errichtet. Dieses Testament muss unter Beisein dreier nicht zum Kreis der Erbberechtigten gehörenden Personen unterfertigt werden.
Kann das Vermögen verschenkt werden?
Jeder Person ist es im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit selbstverständlich möglich, über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen. Erfolgen jedoch ungleiche Zuwendungen zu Lebzeiten an einzelne grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Personen, können jene Pflichtteilsberechtigten, welche nichts erhalten haben, vom Wert der geschenkten Sache ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen beim Geschenknehmer ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen können komplexe Fragestellungen ergeben, welche im Rahmen dieses Artikels nicht alle erfasst werden können. Es empfiehlt sich daher, in Erbschaftsangelegenheiten frühzeitig einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, um Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche ordnungsgemäß umgesetzt werden.









