Judikatur Arbeitsrecht
Verletzung 3G-Nachweispflicht
Die Kündigung/Entlassung eines Betriebsratsmitglieds bedarf der Zustimmung des Gerichts. Das Gericht darf u.a. zustimmen, wenn das BR-Mitglied seine Pflichten beharrlich verletzt und die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
Das BR-Mitglied muss beharrlich den Dienst bzw. die Befolgung einer Anordnung verweigern. Dies muss sich entweder wiederholt ereignen oder so schwerwiegend sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung geschlossen werden kann. Die Klage auf Zustimmung zur Kündigung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds erfolgen. Dem Arbeitgeber ist aber ein Zeitraum zuzubilligen, der die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung dokumentiert, insbesondere wenn dem Arbeitnehmer dabei eine Frist gesetzt wird, sein Verhalten zu ändern.
Fehlende Maske in der Freizeit
Der Dienstgeber ist zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Dienstnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn vertrauensunwürdig macht. Bei der Beurteilung eines Verhaltens in der Freizeit ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Privatsphäre darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die Grenze ist der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Gestaltung der Freizeit unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Dienstgebers.
Nachschieben von Entlassungsgründen
Entlassungsgründe dürfen später „nach-geschoben“ werden, sofern sie nachweislich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Ent-lassung vorgelegen sind. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt nur für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Begründung; Wird ein "nachgeschobener“ Grund erwiesen, ist die vorzeitige Beendigung berechtigt, selbst wenn sie durch die ursprünglich genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden könnte.
Kettenarbeitsverträge
Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist für den Arbeitnehmer nachteilig. Im Einzelfall kann der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse zulässig sein. Die erste Befristung ist ohne sachlichen Grund zulässig. Bereits bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit ist aber zu prüfen, ob nicht der Kündigungsschutz umgangen wird. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe.
Ausnahmebestimmungen, die eine Befris-tung erlauben, unterliegen einem strengen Maßstab. Voraussetzung ist, dass entweder ein sachlicher Grund vorliegt (gemeint sind genau bezeichnete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher im speziellen Zsh das Kettenarbeitsverhältnis rechtfertigen), eine maximal zulässige Dauer oder eine Höchstzahl an Verlängerungen festgelegt werden.









