Heiraten? Heiraten!
Heiraten? Heiraten!
In wilder Ehe leben bringt im Gegensatz zur Ehe wesentliche Nachteile.
Ein hoher Anteil an erwachsenen Österreichern lebt in einer Lebensgemeinschaft, ohne Trauring. Entgegen der weit verbreiteten Meinung fehlt eine klare gesetzliche Regelung für den Fall der Auflösung der Partnerschaft. Dabei macht es auch keinen Unterschied, wie lange das Paar zusammen war.
Sogar für den Begriff der Lebensgemeinschaft selber fehlt eine gesetzliche Definition. Als Anhaltspunkte gelten jedoch Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Wobei auch nicht alle drei Voraussetzungen unbedingt vorliegen müssen. Wenn von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft Leistungen erbracht werden, sind diese grundsätzlich als unentgeltlich zu werten und können folglich nicht zurückverlangt werden. Hier sind insbesondere laufende Aufwendungen für das Wohnen oder die Lebenshaltung gemeint, also Leistungen im Hinblick auf Sachen, die zum umgehenden Verbrauch vorgesehen sind. Außergewöhnliche Aufwendungen können allerdings zurückgefordert werden, wenn diese in der Erwartung erbracht wurden, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht. Diesbezüglich kann ein sogenannter bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch entstehen, so z. B. für erbrachte Pflegeleistungen. Wenn die Partner gemeinsam in der Wohnung, die im Eigentum eines der Partner steht, wohnen, kann derjenige Partner, der Eigentümer ist, nach Beendigung der Lebensgemeinschaft die Räumung vom anderen begehren. Dies in den Fällen, in denen auch sonst keine rechtliche Grundlage für das Wohnen vorliegt, z. B., weil die Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben. Das ist dann der Fall, wenn eine Gemeinschaftsorganisation der Lebenspartner vorliegt, gemeinsames Wirtschaften und Wohnen reicht dafür aber nicht aus. Bei einer Mietwohnung, hinsichtlich welcher beide Partner Mieter sind, ist eine gemeinschaftliche Lösung dieser mit dem Vermieter zu suchen. Nach dem Mietrechtsgesetz besteht ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten. Auch haben Lebensgefährten gegeneinander keinen Unterhaltsanspruch, komplett anders als bei Ehegatten. Dies selbst wenn während aufrechter Lebensgemeinschaft Zahlungen erfolgt sind. Ebenso steht keine Witwenpension bei Tod zu. Sollte ein Partner Unterhalt nach einer Scheidung vom ehemaligen Ehegatten erhalten, ruht dieser Anspruch während der Dauer der Lebensgemeinschaft, auch wenn man von dem neuen Partner keine Zahlungen erhält.
Ich kann nur dringend anraten, sich frühzeitig zu informieren und anwaltlichen Rat dazu einzuholen, was für Regelungsmöglichkeiten (z. B. Lebenspartner- oder Gesellschaftsvertrag) bestehen bzw. wie man sich für den Fall der Trennung oder des Todes absichern kann. Heiraten ist natürlich die „einfachste“ Möglichkeit; für den Fall der Scheidung oder des Todes eines Partners ist man jedenfalls wesentlich besser, auch ohne Vertrag, abgesichert. Aber nicht zu vergessen: Die vorteilhaften Folgen für den einen Partner können jedoch die nachteiligen für den anderen sein.









