Das Fruchtgenussrecht im Erbrecht
Kluge Vermögensverwaltung umfasst die Planung der Weitergabe von Hab und Gut.
Vermögen haben bedeutet auch, es irgendwann abzugeben. Dies geschieht entweder von Todes wegen oder aber in Vorwegnahme des Ablebens durch vertragliche Regelungen, die – da man sie ja noch erlebt – im Ergebnis auch überwacht und begleitet werden können. Übergabethematiken unter Lebenden sind nicht nur vom Willen des Überträgers, sondern auch von Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel steuerlichen Gegebenheiten oder wirtschaftlichen Unsicherheiten, bestimmt. Ein wesentliches Instrument bei der Gestaltung von Übergaben unter Lebenden („Übergabe mit warmen Händen“) stellt die Begründung von Fruchtgenussrechten dar. Dadurch erhält vom Eigentümer ein Dritter das Recht, eine Liegenschaft nach allen ihren Möglichkeiten zu nutzen, allerdings unter Erhaltung der Substanz.
Fruchtgenussrecht durch Vertrag
Bei der Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes sollte darauf geachtet werden, dass durch gleichzeitige Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes verhindert wird, dass die Liegenschaft vom Geschenknehmer an Dritte veräußert wird oder als Pfand für Verbindlichkeiten gegeben wird, sodass sie versteigert werden könnte. Weiters ist dafür zu sorgen, dass Fruchtgenussrechte, die man sich vorbehalten hat, auch im Grundbuch eingetragen werden, damit sie beim Wechsel des Liegenschaftseigentümers (falls der erste neue Eigentümer beispielsweise stirbt) auch dritte Eigentümer jedenfalls binden.
Fruchtgenuss durch Testament
Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes durch letztwillige Verfügung ist wichtig, dass sich der Erblasser überlegt, welche Personen er durch diese Rechtseinräumung aneinanderbindet. Das Recht des einen ist ja die Belastung des anderen. Soweit ein Fruchtgenussrecht durch eine letztwillige Verfügung eingeräumt wird, ist auf klare Formulierungen zu achten. Undeutliche Äußerungen gefährden die Umsetzung des letzten Willens.
Wenn einer Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, so erlischt dies im Normalfall mit deren Ableben. Die Verpflichtung hingegen, die aus einem Fruchtgenussrecht für den Grundeigentümer erwächst, geht sehr wohl als Belastung auf dessen Erben über. Gerade im Familienkreis wird gern die Variante gewählt, dass schon zu Lebzeiten Liegenschaftseigentum an die vorgesehenen potenziellen Erben übertragen wird und sich die Vorfahren lediglich ein Nutzungsrecht – sei es in Form eines Fruchtgenusses, sei es in Form eines reinen Wohnungsgebrauchsrechtes – vorbehalten. Durch entsprechende Absicherungsinstrumente kann gewährleistet werden, dass sich für die Berechtigten nichts verändert, während sie andererseits wissen, dass die Regelung, die sie wünschen, auch tatsächlich geschieht. Bei jeglicher Art der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ist darauf zu achten, auch die nötigen Nebenregelungen sorgfältig zu treffen. Es müssen ja Dinge wie beispielsweise Kosten der Erhaltung des betroffenen Objektes oder die Übernahme bestehender Schulden etc. genau überlegt und dann klar formuliert werden, um nachträgliche Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Für weitere Fragen konsultieren Sie Ihren Anwalt oder Ihren Apotheker!
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