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Wichtige Neuerungen im Insolvenzrecht

Mag. Lukas Pfefferkorn • 26. August 2021

Wichtige Neuerungen im Insolvenzrechtgn
Sanierungsverfahren oder präventives Restrukturierungsverfahren?

Restrukturierungsordnung (ReO):
Die im Juli 2021 in Kraft getretene ReO ermöglicht Unternehmen bei einer wahrscheinlichen Insolvenz ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren (RV) durchzuführen, um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – und damit die Insolvenz – im Vorfeld zu vermeiden. „Wahrscheinliche Insolvenz“ liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens ohne die Restrukturierung gefährdet wäre, dies insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder wenn die Eigenmittelquote 8 % unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Dem Antrag auf Einleitung des RV sind die letzten drei Jahresabschlüsse, ein Finanzplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der nächsten 90 Tage und ein Restrukturierungsplan (RP) beizulegen. Während des RV bleibt die Eigenverwaltung beim Unternehmen. Allerdings sieht die ReO Fälle vor, in denen das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten beizuordnen hat. Dessen Aufgaben sind vergleichbar mit jenen eines Sanierungsverwalters. Um Exekutionen und eine Insolvenzeröffnung wegen Überschuldung auszusetzen, kann für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Vollstreckungssperre beantragt werden. Während dieser Zeit entfällt auch die an die Überschuldung anknüpfende Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern.
Die Zahlungsunfähigkeit bleibt aber weiterhin ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren!

 

Vorteile gegenüber dem Sanierungsverfahren

Nachdem ein RV nicht in der allgemein zugänglichen Ediktsdatei veröffentlicht wird, besteht die Chance, eine Entschuldung ohne großes Aufsehen und möglichem Reputationsschaden zu erreichen. Während das Sanierungsverfahren Mindestquoten (20 % bzw 30 %) vorsieht, gibt die ReO keine Mindestquote vor. Ob die Gläubiger letztlich eine Quote unter 20 % akzeptieren oder es auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ankommen lassen, wird vom Einzelfall abhängen.

 

Strategische Verfahrensgestaltung

Das Unternehmen hat die Wahl, welche Gläubiger in das RV einbezogen werden und welche Gläubiger nicht von den Entschuldungsmaßnahmen betroffen sein sollen. Die betroffenen Gläubiger sind in Klassen (besichert, unbesichert, nachrangig, schutzbedürftig, Anleihegläubiger) einzuteilen. Bei der Abstimmung über den RP ist in jeder Klasse eine Summenmehrheit von 75 % und eine einfache Kopfmehrheit notwendig. Durch strategische (Nicht-) Einbeziehung von einzelnen Gläubigern kann bereits im Voraus das Abstimmungsergebnis „geplant werden“. Gleichermaßen kann auch Rücksicht auf wichtige Geschäftspartner genommen werden. Bei sorgfältiger Planung bietet die ReO in finanzielle Schieflage geratenen jedoch bestandsfähigen Unternehmen ein neues, attraktives Sanierungsinstrument.


von Mag. Stefan Aberer 2. Januar 2025
Gerade für junge Menschen, die sich für eine Ausbildung in den Bereichen Recht und Wirtschaft interessieren, bietet die JusHAK mit ihrem spezifischen und praxisnahen Ausbildungsangebot nicht nur eine gute Basis für das spätere Berufsleben, sondern auch für eine allfällige Weiterbildung. Die Ausbildung Viele Situationen im Beruf und Privatleben lassen sich nur mit rechtlichen Kenntnissen lösen. Engagierte Schülerinnen und Schüler erhalten in der JusHAK eine Ausbildung, die den Anforderungen einer zunehmend komplexen und vernetzten Welt gerecht wird. Die JusHAK vermittelt betriebswirtschaftliches und rechtliches Problembewusstsein, sowie eine praxisorientierte Lösungskompetenz. Abwechslungsreiche Methoden sorgen in der JusHAK auch für einen spannenden Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler lösen Fallbeispiele, arbeiten mit Fachexpertinnen und -experten zusammen und erleben bei Exkursionen und Unternehmensbesuchen die Praxis live. Der Praxisbezug Im Rahmen des Unterrichtes werden beispielsweise Gerichtsverhandlungen besucht und von Juristinnen und Juristen Vorträge aus der Praxis abgehalten. Neben einem österreichweiten Moot-Court Wettbewerb finden auch Kooperationen mit Universitäten statt. Im Rahmen einer praktischen Tätigkeit in einer Übungsfirma mit Partnerunternehmen sollen die Schülerinnen und Schüler schließlich ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis umsetzen. Die einzigartige Kombination von Wirtschaft und Recht in der Oberstufe in Verbindung mit der Möglichkeit Latein als Freifach zu belegen, sodass mit Abschluss der JusHAK das Latinum absolviert ist, bietet ein ideales Rüstzeug sowohl für das Arbeitsleben als auch für eine weiterführende Ausbildung. Der Lehrberuf Kanzleiassistent/in Übrigens: Mit dem Abschluss der JusHAK erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich die Gleichstellung mit dem Lehrberuf Kanzleiassistentin oder Kanzleiassistent. Die JusHAK an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Feldkirch startet im Herbst 2025. Anmeldung vom 17. bis 28.Februar 2025.
von Dr. Andrea Höfle-Stenech 28. Oktober 2024
Sofern Unterhaltsberechtigte, (z.B. Kind, (geschiedene) Ehefrau/Ehemann etc.) keine Wohnkosten zu tragen haben, wird angenommen, dass sie zur Deckung ihres Unterhalts regelmäßig nicht den gesamten zustehenden, sich rechnerisch ergebenden Geldunterhalt benötigen. Eine solche „Wohnkostenersparnis“ wird dann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und der Unterhalt gekürzt. Diese Wohnkostenersparnis orientiert sich am fiktiven Mietwert der Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen lässt die Rechtsprechung eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aber nur um rund ein Viertel zu, damit dem Unterhaltsberechtigten noch ein Unterhalt in Geld zukommt. Basis für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich das gesamte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Wohnkosten (Betriebskosten, Miete, Kredite) des Unterhaltspflichtigen können von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abgezogen werden. Bisher nimmt die Judikatur an, dass der Unterhaltspflichtige im Regelfall solche eigene Wohnkosten ohnehin zu tragen hat. Durch einen etwaigen „Wohnvorteil“, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige Eigentum besitzt und keine solchen Wohnkosten zu tragen hat, steigt seine Leistungsfähigkeit somit an. Unklar war bislang was passiert, wenn ein Unterhaltspflichtiger keine solchen Wohnkosten und daher mehr Geld für andere Dinge hat. Erhöht sich dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage? Laut OGH ist es sachgerecht, dass der Unterhaltsberechtigte an einer solchen gestiegenen Leistungsfähigkeit partizipiert. Im Gegensatz zu Unterhaltsberechtigten, die den Wohnbedarf in einer ihnen selbst gehörenden Eigentumswohnung ohne Kreditverpflichtungen decken und ebenso nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedürfen, um das vollständige Unterhaltsbedürfnis zu decken, wäre es eine Ungleichbehandlung, jeglichen „Wohnvorteil“ auf Seiten des Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen. Deswegen erhöht sich nun die Unterhaltsbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nichts zum Erwerb seiner Wohnmöglichkeit beigetragen hat (Schenkung, Erbe, gratis Wohnmöglichkeit etc.) und für ihn daher keine Wohnkosten anfallen. Dies geschieht grundsätzlich durch Anrechnung eines fiktiven Mietwerts einer angemessenen kleineren Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen wird auf den durchschnittlichen Hauptmietzins laut Statistik Austria abgestellt. Dieser belief sich Ende 2023 ohne Betriebskosten inklusive USt. für einen Einpersonenhaushalt auf 634 Euro. Unterhaltserhöhungsansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden.
von Mag. Max-Benjamin Ellensohn 25. Juni 2024
Ob und wie ein Grundstück bebaut werden kann, hängt von seiner Widmung ab. Da die örtliche Raumplanung von den Gemeinden besorgt wird, erlassen Gemeindevertretungen Flächenwidmungspläne und ordnen dabei jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu. Diese Widmung gibt vor, ob das Grundstück ein Baugrundstück ist. Was ist aber, wenn man mit dieser Vorgabe nicht einverstanden ist? Widmungspläne sind Verordnungen Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist die Verordnung jedem ein Begriff. Auch Flächenwidmungspläne und ihre Änderungen sind Verordnungen, die einer strengen Legalitätskontrolle unterliegen.Trotz dieser strengen Formalien unterlaufen Gemeindevertretungen immer wieder Fehler bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen. Solche Fehler können aufgegriffen und folglich Widmungen bekämpft werden. Unliebsame Flächenwidmungen Einen Anspruch auf Änderung eines Flächenwidmungsplans hat der Einzelne zwar nicht, Widmungen oder auch Bebauungspläne können aber aus Anlass eines Bauvorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist die individuelle nachteilige Betroffenheit. Individuell betroffen von einer Widmung sind für gewöhnlich Grunds-tückseigentümer, in manchen Fällen auch Nachbarn. Hat man in einem Bauverfahren bereits eine Parteistellung, ist dies ein wichtiges Indiz für die Legitimation zur Bekämpfung einer Widmung. In Vorarlberg besteht aber auch schon vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, eine sogenannte „Baugrundlagenbestimmung“ zu beantragen. Bereits anlässlich dieses vorgeschalteten Verfahrens kann in Vorarlberg der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan angefochten werden. Das ist im Vergleich zu den Möglichkeiten in anderen Bundesländern eine wesentliche Erleichterung. Rechtswidrige Widmungen? Zwar haben Gemeinden bei der örtlichen Raumplanung einen Gestaltungsspielraum, im Gegenzug müssen sie aber Verfahrensvorschriften besonders streng einhalten. Ein wesentlicher Verstoß ist etwa die Verletzung der Kundmachungsverpflichtung oder die unterlassene Verständigung der Grundeigentümer von der Auflage eines Planentwurfs. Schon aus der planlichen Darstellung der Widmung muss zudem ausreichend präzise erkennbar sein, welche Grundstücke umgewidmet werden, andernfalls sind Flächenwidmungspläne rechtswidrig. Linien und Abstände müssen exakt ausgewiesen werden, wörtliche oder numerische Präzisierungen reichen nicht aus. Die Entscheidungsgrundlagen einer Widmung, das sind für gewöhnlich Sachverständigengutachten, müssen schließlich besonders sorgfältig erhoben werden. Eine rechtliche Beurteilung darf der Sachverständige aber nicht vornehmen. Da die Grenzen zwischen Sach- und Rechtsfragen nicht immer klar sind und es oft vorkommt, dass Gemeindevertretungen Ausführungen des Sachverständigen unbedacht übernehmen, ist der Flächenwidmungsplan fehleranfällig.
von Mag. Gamze Eren-Yesilyurt 25. Juni 2024
Ob und wie ein Grundstück bebaut werden kann, hängt von seiner Widmung ab. Da die örtliche Raumplanung von den Gemeinden besorgt wird, erlassen Gemeindevertretungen Flächenwidmungspläne und ordnen dabei jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu. Diese Widmung gibt vor, ob das Grundstück ein Baugrundstück ist. Was ist aber, wenn man mit dieser Vorgabe nicht einverstanden ist? Widmungspläne sind Verordnungen Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist die Verordnung jedem ein Begriff. Auch Flächenwidmungspläne und ihre Änderungen sind Verordnungen, die einer strengen Legalitätskontrolle unterliegen.Trotz dieser strengen Formalien unterlaufen Gemeindevertretungen immer wieder Fehler bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen. Solche Fehler können aufgegriffen und folglich Widmungen bekämpft werden. Unliebsame Flächenwidmungen Einen Anspruch auf Änderung eines Flächenwidmungsplans hat der Einzelne zwar nicht, Widmungen oder auch Bebauungspläne können aber aus Anlass eines Bauvorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist die individuelle nachteilige Betroffenheit. Individuell betroffen von einer Widmung sind für gewöhnlich Grunds-tückseigentümer, in manchen Fällen auch Nachbarn. Hat man in einem Bauverfahren bereits eine Parteistellung, ist dies ein wichtiges Indiz für die Legitimation zur Bekämpfung einer Widmung. In Vorarlberg besteht aber auch schon vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, eine sogenannte „Baugrundlagenbestimmung“ zu beantragen. Bereits anlässlich dieses vorgeschalteten Verfahrens kann in Vorarlberg der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan angefochten werden. Das ist im Vergleich zu den Möglichkeiten in anderen Bundesländern eine wesentliche Erleichterung. Rechtswidrige Widmungen? Zwar haben Gemeinden bei der örtlichen Raumplanung einen Gestaltungsspielraum, im Gegenzug müssen sie aber Verfahrensvorschriften besonders streng einhalten. Ein wesentlicher Verstoß ist etwa die Verletzung der Kundmachungsverpflichtung oder die unterlassene Verständigung der Grundeigentümer von der Auflage eines Planentwurfs. Schon aus der planlichen Darstellung der Widmung muss zudem ausreichend präzise erkennbar sein, welche Grundstücke umgewidmet werden, andernfalls sind Flächenwidmungspläne rechtswidrig. Linien und Abstände müssen exakt ausgewiesen werden, wörtliche oder numerische Präzisierungen reichen nicht aus. Die Entscheidungsgrundlagen einer Widmung, das sind für gewöhnlich Sachverständigengutachten, müssen schließlich besonders sorgfältig erhoben werden. Eine rechtliche Beurteilung darf der Sachverständige aber nicht vornehmen. Da die Grenzen zwischen Sach- und Rechtsfragen nicht immer klar sind und es oft vorkommt, dass Gemeindevertretungen Ausführungen des Sachverständigen unbedacht übernehmen, ist der Flächenwidmungsplan fehleranfällig.
von Mag. Fatma Islekoglu 25. Juni 2024
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), welches unter anderem die Ausübung der Sicherheitspolizei regelt, enthält mehrere Bestimmungen über die erkennungsdienstliche Behandlung. Unter „Erkennungsdienst“ versteht man gemäß § 64 Abs 1 SPG die Ermittlung personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen umfassen sämtliche technische Verfahren, durch welche Merkmale für die Wiedererkennung einer Person festgestellt werden können. Einige Beispiele dieser Maßnahmen werden vom Gesetzgeber angeführt: – die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (z. B. Fingerabdrücke) – die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen – die Herstellung von Abbildungen (Fotos) – die Vornahme von Messungen – die Erhebung von Stimmproben – die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale – die Erhebung von Schriftproben. Zulässigkeit Primär ist zu prüfen, ob ein Verdacht vorliegt, dass eine Person eine gerichtlich bedrohte Straftat begangen hat. Die Sicherheitsbehörde darf eine erkennungsdienstliche Behandlung bei verdächtigen Personen jedenfalls vornehmen, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurde. Im Übrigen ist dies zulässig, wenn es wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit der betroffenen Person zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen erforderlich scheint. Sofern kein entsprechender Verdacht vorliegt, muss die Person Gelegenheit gehabt haben, Spuren zu hinterlassen. Die Behandlung muss darüber hinaus zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig sein, damit die erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist. Weiters sind erkennungsdienstliche Behandlungen zulässig, wenn die Identität einer Person festgestellt werden muss, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände, beispielsweise die Vorlage eines Lichtbildausweises, nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. Grenzen Die betroffene Person ist bei der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Mitwirkung verpflichtet. Zwangsgewalt, etwa das Führen des Fingers für eine Abdrucknahme, darf von den Sicherheitsbehörden ausschließlich dann angewendet werden, wenn damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. Das bedeutet, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen, welche mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einhergehen, wie beispielsweise die Abnahme einer Blutprobe, ausschließlich im Einvernehmen mit der betroffenen Person zulässig sind. Verteidigung Im Ermittlungsverfahren besteht für Verdächtige die Möglichkeit der Beiziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Bereits bei der polizeilichen Vernehmung haben Beschuldigte das Recht, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu kontaktieren.
von Mag. Sabine Baldauf 25. Juni 2024
Bei einer Schenkung an einen nahen Angehörigen im Sinne des § 26a GGG (Ehegatt(in), Kinder, Enkel, Lebensgefährte/gefährtin, eingetragener Partner(in), Geschwister, Nichten/Neffen) handelt es sich um einen sogenannten begünstigen Erwerbsvorgang. Die gerichtliche Eintragungsgebühr des Erwerbers wird lediglich vom anteiligen dreifachen Einheitswert berechnet. Auch die zu zahlende Grunderwerbsteuer ist steuerbegünstigt. Der Erwerber muss daher weit weniger an Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bezahlen, als dieser bei einem Kauf der Immobilie von einem Dritten bezahlen müsste. Absicherungsmöglichkeiten Für den Übergeber gibt es zahlreiche Optionen, um zumindest noch teilweise ein Mitspracherecht betreffend die Liegenschaft zu behalten: – Wohnrecht: Regelung des Rechts der Benützung sowie der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtungen. – Fruchtgenussrecht: Recht, die Liegenschaft entweder selbst zu verwenden oder die Früchte daraus zu ziehen (z.B. Vermietung). – Belastungs- und Veräußerungsverbot: Verkauf oder Belastung durch den Erwerber lediglich mit Zustimmung möglich. – Vorkaufsrecht: Bestimmten Personen kann ein Vorkaufsrecht für den Falle der Veräußerung der Liegenschaft durch den Erwerb eingeräumt werden. Für all diese Sicherungsmechanismen bedarf es einer korrekten vertraglichen Ausgestaltung. Grundsätzlich stellen diese Rechte höchstpersönliche Rechte dar und erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft keinerlei Schenkung- und Erbschaftsteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft eingeführt werden, ist von der Politik abhängig. Erbrecht Im Zuge der Übertragung von Liegenschaften ist es ratsam sich auch über die Nachlassregelung Gedanken zu machen. Insbesondere gilt es die Rechte weiterer erbberechtigter bzw. pflichtteilsberechtigter Personen zu bedenken. Hierzu ist die Inanspruchnahme einer ausführlichen Beratung sicherlich zielführend. Formerfordernis Für die Vornahme von Schenkungen und Übertragungen von Liegenschaften ist die Errichtung einer grundbuchsfähigen Urkunde erforderlich, ohne diese ist eine grundbücherliche Eintragung nicht möglich. Der Vertragserrichter übernimmt dabei auch die Selbstberechnung der anfallenden Steuern und Gebühren. Sollen daher bereits zu Lebzeiten Liegenschaften übertragen werden, bedarf dies reiflicher Überlegung und sollten die diesbezüglichen Verträge klar ausgestaltet werden. Im Zuge dessen sollte auch die Nachlassregelung mitbedacht werden, insbesondere wenn neben dem Geschenknehmer weitere pflichtteilsberechtigte Personen bestehen. Der Anwalt Ihres Vertrauens unterstützt Sie gerne in diesem Zusammenhang.
von Mag. Dominik Brun 25. Juni 2024
Wenn kein Testament vom Verstorbenen errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Grundsätzlich sind das die Kinder und deren Nachkommen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erben Eltern und andere Verwandte. Gesetzliches Erbrecht Neben diesen Verwandten erbt auch der Ehegatte. Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben er konkurriert. Neben den Kindern (und Nachkommen) erbt der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern des Verstorbenen (wenn es keine Kinder gibt) bekommt der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Geschwister des Verstorbenen erben neben dem Ehegatten nichts, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist. Geschwister schmälern das Erbrecht des Ehegatten somit nicht. Dauer Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners besteht nur, wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht ist. Außerordentliches Erbrecht Der Lebensgefährte erbt grundsätzlich nicht! Nur, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht. Voraussetzung für dieses Erbrecht ist eine aufrechte Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt. Weiters muss der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im selben Haushalt gelebt haben. Vom Haushaltserfordernis ist nur dann abzusehen, wenn erhebliche nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das Bestehen einer seelischen Verbundenheit ist wesentlich. Begriff – Lebensgemeinschaft Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gibt es keine allgemeine Definition, sondern dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich bei Merkmalen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen, wobei einzelne Merkmale auch in den Hintergrund treten können. Gesetzliches Vorausvermächtnis Der überlebende Ehegatte und eingetragene Partner haben das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen und die beweglichen Haushaltsgegenstände weiter zu benützen. Dieses Recht besteht zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht. Dem Lebensgefährten steht dieses Recht allerdings nur befristet für ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen zu. Voraussetzung ist ein dreijähriges Zusammenleben und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Dieses Recht bringt daher nur einen vorübergehenden Schutz, um die Wohnung bei Tod des Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners nicht sofort verlassen zu müssen. Unterhalt Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen vererblich. Dies gilt sowohl bei aufrechter Ehe wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach Scheidung. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist eine umfassende Anrechnung durchzuführen. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner hat sich auf den Unterhaltsanspruch alles anrechnen zu lassen, was er aus Zuwendungen vom Verstorbenen erhält, darüber hinaus auch eigenes Vermögen und tatsächliche und mögliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.
von Dr. Anita Einsle 24. Juni 2024
Wenn kein Testament vom Verstorbenen errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Grundsätzlich sind das die Kinder und deren Nachkommen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erben Eltern und andere Verwandte. Gesetzliches Erbrecht Neben diesen Verwandten erbt auch der Ehegatte. Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben er konkurriert. Neben den Kindern (und Nachkommen) erbt der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern des Verstorbenen (wenn es keine Kinder gibt) bekommt der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Geschwister des Verstorbenen erben neben dem Ehegatten nichts, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist. Geschwister schmälern das Erbrecht des Ehegatten somit nicht. Dauer Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners besteht nur, wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht ist. Außerordentliches Erbrecht Der Lebensgefährte erbt grundsätzlich nicht! Nur, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht. Voraussetzung für dieses Erbrecht ist eine aufrechte Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt. Weiters muss der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im selben Haushalt gelebt haben. Vom Haushaltserfordernis ist nur dann abzusehen, wenn erhebliche nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das Bestehen einer seelischen Verbundenheit ist wesentlich. Begriff – Lebensgemeinschaft Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gibt es keine allgemeine Definition, sondern dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich bei Merkmalen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen, wobei einzelne Merkmale auch in den Hintergrund treten können. Gesetzliches Vorausvermächtnis Der überlebende Ehegatte und eingetragene Partner haben das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen und die beweglichen Haushaltsgegenstände weiter zu benützen. Dieses Recht besteht zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht. Dem Lebensgefährten steht dieses Recht allerdings nur befristet für ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen zu. Voraussetzung ist ein dreijähriges Zusammenleben und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Dieses Recht bringt daher nur einen vorübergehenden Schutz, um die Wohnung bei Tod des Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners nicht sofort verlassen zu müssen. Unterhalt Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen vererblich. Dies gilt sowohl bei aufrechter Ehe wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach Scheidung. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist eine umfassende Anrechnung durchzuführen. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner hat sich auf den Unterhaltsanspruch alles anrechnen zu lassen, was er aus Zuwendungen vom Verstorbenen erhält, darüber hinaus auch eigenes Vermögen und tatsächliche und mögliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.
von Mag. Martin Künz 24. Juni 2024
Optionsverträge kommen vor allem bei Immobiliengeschäften immer wieder vor. Man versteht darunter, dass ein vorab inhaltlich bereits festgelegtes Rechtsgeschäft – so zum Beispiel ein Kaufvertrag eines bestimmten Inhalts – durch die einseitige Erklärung einer Vertragspartei in Gang gesetzt werden kann. Durch diese Erklärung (= Ausübung der Option) wird das „schwebende“ Geschäft wirksam. Optionsrecht Optionen werden in der Regel befristet eingeräumt und können dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeübt werden. Was gilt aber für Fälle, in denen keine Frist vorgesehen ist, die Option viele Jahre später ausgeübt wird und zwischenzeitlich die sich dem Vertrag zugrunde gelegten Werte maßgeblich verändert haben? In einem jüngst vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall hatte eine Partei ihrem Vertragspartner im Jahre 2009 das Optionsrecht eingeräumt, ein Grundstück zu einem bestimmten Preis (wertgesichert) zu erwerben. Eine Frist war im Vertrag nicht vorgesehen. Der Berechtigte übte das Optionsrecht im Jahre 2018 aus. Über die Jahre hatte sich der Wert der Liegenschaft jedoch verändert, ihr Wert betrug nunmehr ein Mehrfaches vom ursprünglich vereinbarten Preis. Der verpflichtete Optionspartner wollte daher von seiner früheren Zusage nichts mehr wissen und wandte vor Gericht – unter anderem – ein, dass der Wert der Liegenschaft den vereinbarten Kaufpreis um mehr als die Hälfte übersteige, weshalb er nicht mehr an den Vertrag gebunden sei. Nach dem Gesetz kann nämlich eine Vertragspartei vom Vertrag innerhalb von drei Jahren zurücktreten (im Streitfall durch Klage oder „gerichtliche Einrede“), wenn die Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des „wahren Wertes“ beträgt; ein ungerechter Vertrag, der einen Vertragspartner massiv benach- teiligt, soll dadurch aufhebbar gemacht werden. Der Fachbegriff lautet laesio enormis. Für die Gerichte stellte sich daher die Frage: Muss sich das Missverhältnis der vereinbarten Leistungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrages beziehen oder auf die Ausübung des Optionsrechts? Da diese Frage von den Gerichten früher uneinheitlich entschieden worden war, prüfte dies ein „verstärkter Senat“ des OGH ausführlich und kam zum Schluss, dass der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgeblich sei, in unserem Fall daher 2009. Ebenso sei für die Verjährung des Rechts zur Anfechtung wegen laesio enormis auf die „objektive Möglichkeit der Geltendmachung“ abzustellen, somit ebenfalls 2009. Wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht werde, so der OGH, sei für die Verjährung ohne Bedeutung. Daher war das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall verjährt. Optionsverträge sollte man daher nur auf überschaubare Zeiträume abschließen; bei längeren Bindungen müsste im Vertrag auf mögliche Wertveränderungen Bedacht genommen werden.
von MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE) 24. Juni 2024
Medial wurde vor allem über die Bargeldbeschränkung von 10.000 Euro berichtet. Dies ist aber nur ein kleiner Teil des umfassenden neuen Geldwäschepakets der EU. Geldwäscheskandale im Finanzsektor Im Jahr 2019 analysierte die Europäische Kommission die mangelnde Effizienz der Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor. Sie zog den Schluss, dass mangelhafte Umsetzung und unterschiedliche nationale Regeln sowie das Fehlen einer zentralen EU-Koordinierung die Wirksamkeit beschränken. Einheitlicher Rechtsrahmen Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die neue Verordnung, die für alle Verpflichteten einheitliche Regeln vorsieht, gleichgültig, wo in der EU ihr Sitz ist. Sie richtet sich an einen erweiterten Kreis an Verpflichteten, also nicht nur an den Finanzsektor, sondern auch an Steuerberater, Rechtsanwälte und andere beratende Berufe, Gewerbetreibende und Händler, den Krypto-Sektor, Crowdfunding-Dienstleister, Glückspielanbieter, Immobilienmakler, ja sogar an Fußballvereine. Die Regeln sind strenger und detaillierter: In der Praxis wird vor allem die sogenannte „Mittelherkunftsprüfung“ eine große Herausforderung darstellen. Neu ist auch die Überprüfung, ob der Kunde finanziellen Sanktionen, etwa wegen des Ukraine-Krieges, unterliegt. Anonyme Instrumente werden eingeschränkt (Bargeldbeschränkung auf 10.000 Euro) oder überhaupt verboten (anonyme Krypto-Geldbörsen und anonyme Konten). Koordinierung und Zusammenarbeit Die neue Geldwäschebehörde in Frankfurt koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und überwacht Verpflichtete: Einige große Banken unterliegen einer direkten Überwachung, alle anderen werden indirekt über die nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Die Zusammenarbeit soll auch durch eine Vernetzung von Registern verbessert werden. Mehr Details, aber kein großer Wurf Die politischen Kompromisse zwischen Europäischem Parlament und Rat führen zu unnötig komplexen Vorschriften. EU-weit einheitliche Regelungen werden dennoch nicht erreicht, denn wesentliche Teile sind nach wie vor durch nationale Bestimmungen auszufüllen: So obliegt es etwa den Mitgliedstaaten, die weiten Kategorien von Vortaten zur Geldwäsche zu konkretisieren. Dadurch ist letztlich in jedem Staat unterschiedlich, welche Tätigkeiten den Vorschriften unterliegen. Wenig geändert hat sich bei der Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen: Verpflichtete müssen die Geldwäschemeldestelle informieren, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Tätigkeit mit einer Geldwäschevortat in Verbindung steht. Die anwaltliche Verschwiegenheit ist aber wie bisher geschützt: Bei anwaltlicher Rechtsberatung und Vertretung in Gerichtsverfahren respektieren auch die neuen Vorschriften das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Klienten und schützen die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte von staatlicher Einmischung als Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit.
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