Die Vorsorgevollmacht
Bestimmung eines Vertreters bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit.
Liegt eine Person wegen eines Unfalls im Koma oder ist sie aufgrund einer Krankheit in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt, so kann sie oft einzelne oder sämtliche ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst für sich besorgen. Angehörige, die diese Angelegenheiten für die betroffene Person erledigen wollen, stoßen in der Praxis an die Grenzen, indem Sie von Behörden keine Auskünfte erhalten, keine Anträge für die betroffene Person stellen oder keine Geldgeschäfte für diese abwickeln können. Aus diesem Grund wird vom Gericht in der Regel ein sogenannter Erwachsenenvertreter bestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für diesen Fall selbst vorzusorgen und im Rahmen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen.
Wirkungsbereich
Eine Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Meist wird der Umfang sehr weit gewählt, damit die betroffene Person in möglichst vielen Angelegenheiten vertreten werden kann. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedoch unzulässig. Typische Regelungsbereiche sind die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Banken und Versicherungen, die Bestimmung über Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten und das Abwickeln von Geldgeschäften. Es können jedoch auch weitere Rechte wie Verfügungsrechte über Liegenschaften oder Gesellschaftsanteile oder das Recht, im Namen der betroffenen Person Erbantrittserklärungen etc. abzugeben, eingeräumt werden.
Errichtung
Vorsorgevollmachten müssen vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Diese beraten die betroffene Person und belehren sie über die Folgen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Der wesentliche Unterschied zur Erwachsenenvertretung ist, dass die Vorsorgevollmacht keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Je nach Inhalt der Vorsorgevollmacht kann eine beglaubigte Unterzeichnung oder die Errichtung im Rahmen eines Notariatsakts notwendig sein.
Wirksamwerden
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Sie wird jedoch erst wirksam, wenn der sogenannte Vorsorgefall, das ist der Verlust der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person, eingetreten ist. Der Eintritt des Vorsorgefalls muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Es ist möglich, die Vorsorgevollmacht mit einer schlichten Vollmacht zu kombinieren, sodass die schlichte Vollmacht sofort wirksam wird.
Beendigung
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch die betroffene Person widerrufen werden. Sofern die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt, so ist dies im ÖZVV als Wegfall des Vorsorgefalls einzutragen.
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