Scheidung! Scheidung?
Scheidung! Scheidung?
Eine Scheidung sollte wohlüberlegt und gut vorbereitet sein.
Es gibt in Österreich grundsätzlich die Möglichkeit eines streitigen Scheidungsverfahrens oder einer einvernehmlichen Scheidung. Im Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung werden beim streitigen Scheidungsverfahren die behaupteten schweren Eheverfehlungen geprüft. Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet im Scheidungsverfahren, wen das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Mit dem Scheidungsurteil werden die Eheleute aber nur geschieden. Im Anschluss an das streitige Scheidungsverfahren müssen oft aufwendige Prozesse über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, Unterhaltsverfahren und allenfalls Verfahren zu den Kindern (Obsorge, Unterhalt etc.) geführt werden. Streitige Scheidungsverfahren werden daher oft unterbrochen, um doch eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen.
Zu beachten gilt
In Österreich gibt es kein „Trennungsjahr“. Das heißt Eheleute können sich grundsätzlich immer einvernehmlich scheiden lassen. Einzige Voraussetzung ist neben einer Einigung über die Scheidungsfolgen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Lebensgemeinschaft mehr als sechs Monate aufgehoben ist.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Eheleute über sämtliche Folgen der Scheidung einig sein. Zu regeln sind unter anderem ein allfälliger nachehelicher Ehegattenunterhalt oder -verzicht und die Aufteilung des ehelichen Vermögens bzw. der ehelichen Schulden. Grundsätzlich gilt, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen während aufrechter Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, werden diese in der Regel ebenfalls zu gleichen Teilen aufgeteilt. Schenkungen oder Erbschaften sind von der Aufteilung ausgenommen. In die Ehe eingebrachtes Vermögen ist auch von der Aufteilung ausgenommen.
Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, muss bei einer einvernehmlichen Scheidung bestimmt werden, bei wem die Kinder aufwachsen sollen. Es muss auch eine konkrete Kontaktrechtsregelung zum anderen Elternteil vereinbart sein. Der Kindesunterhalt ist festzulegen und eine Obsorgeregelung muss getroffen werden. Noch vor der einvernehmlichen Scheidung haben die Eheleute dazu eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen, die beim Gerichtstermin nachzuweisen ist.
Wenn Einigkeit herrscht, wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt. Diese wird bei Gericht von den Eheleuten unterzeichnet. Die Scheidungsfolgenvereinbarung dient auch dazu, eine Grundbuchsänderung vorzunehmen, wenn Liegenschaftsvermögen aufgeteilt wird.
Ehevertrag
Mit Hilfe eines während oder noch vor Eheabschluss geschlossenen Ehevertrages können Bestimmungen über die Vermögensaufteilung durch eine individuelle vertragliche Regelung ersetzt und so allenfalls Streitigkeiten im Zuge der Scheidung vermieden werden. Ein wechselseitiger Verzicht auf jeglichen Unterhalt kann dabei aber nicht wirksam vereinbart werden. Auch Erklärungen und Vereinbarungen zur Obsorge und zum Unterhaltsanspruch gemeinsamer Kinder gelten im Falle einer Scheidung als nicht verbindlich.









