Reform des Gewährleistungsrechts
Reform
In Österreich wird das Gewährleistungsrecht durch die EU-Richtlinien Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770 reformiert. Die Umsetzung der neuen Richtlinien erfolgt mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und besonderen Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Das VGG
Das Kernstück der Neuerungen ist das VGG. Das VGG gilt für Verträge ab 1.1.2022 über den Kauf von Waren über bewegliche körperliche Sachen, einschließlich solcher, die erst herzustellen sind und Verträge über die Bereitstellungen digitaler Leistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die wichtigste Neuerung zugunsten von Verbrauchern ist die Verlängerung der sechsmonatigen Vermutungsfrist zum Vorliegen eines Mangels auf ein Jahr. Neu ist auch, dass der Unternehmer die Rückzahlung aufgrund einer Wandlung oder Preisminderung verweigern kann, solange dieser die Ware nicht erhalten bzw der Verbraucher den Nachweis über die Rücksendung der Ware nicht erbracht hat. Außerdem müssen Unternehmer im Anwendungsbereich des VGG Gewähr dafür leisten, dass die digitale Leistung oder die Ware auch die üblichen objektiven Eigenschaften besitzt. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung des Verbrauchers.
Wichtige Neuerungen
Für alle Verträge gilt die Neuerung, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist gilt. Innerhalb dieser Frist kann der Mangel eingeklagt oder dem Unternehmer zum Erhalt der Einrede angezeigt werden. Bei Waren mit digitalen Elementen beträgt die Gewährleistungsfrist den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens jedoch zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Für fortlaufende digitale Leistungen umfasst die Gewährleistungsfrist sogar den gesamten Bereitstellungszeitraum. Der Unternehmer muss bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Leistungen Aktualisierungen zur Verfügung stellen, um die Mängelfreiheit aufrecht zu erhalten. Eine Abweichung von dieser Pflicht ist auch hier nur bei einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung des Käufers möglich.
Fazit
Die Reform des Gewährleistungsrechts bringt den Verbrauchern insbesondere im Anwendungsbereich des VGG Vorteile. Auf all jene Verträge, die nicht vom Anwendungsbereich des VGG erfasst sind, kommen die Bestimmungen des ABGB weiterhin zur Anwendung. Das sind beispielweise Verträge über unbewegliche Sachen, Tauschverträge über körperliche Sachen, Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.
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