Die Vorsorgevollmacht
Das (elektronische) anwaltliche Treuhandbuch der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
Das anwaltliche Treuhandbuch ist eine Kontrolleinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, wobei die Teilnahme für jeden Rechtsanwalt verpflichtend ist, der Treuhandgeschäfte mit einem Betrag von über € 40.000,00 abwickelt.
Das Treuhandgeschäft spielt vor allem bei Liegenschaftsverträgen beispielsweise bei Kauf eines Grundstückes oder einer Wohnung eine zentrale Rolle.
Meldungspflicht
Übernimmt ein Rechtsanwalt ein Treuhandgeschäft, so ist dieses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zu melden, wobei die dort gemeldeten Daten dem Datenschutz und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
Treuhandgelder sind damit bis zu einem Betrag von € 7,5 Millionen im Einzelfall gegen Vertrauensschäden versichert. Daneben bleibt die obligatorische und vom Gesetzgeber geforderte Berufshaftpflichtversicherung natürlich bestehen.
Der Klient bestimmt dabei gemeinsam mit seinem Anwalt, wann und an wen und auf welches Konto Gelder zu transfrieren sind, wobei die kontoführende Bank den Kontoverfügungsauftrag zu prüfen hat. Der Klient bzw. der Käufer (Treugeber) hat von der kontoführenden Bank über jede Kontobewegung eine Buchungsmitteilung/Kontoauszug zu erhalten. Daneben erhält der Treugeber von der Rechtsanwaltskammer eine Bestätigung über die Einbuchung des Treuhandgeschäftes.
Treuhandbuch-Revisoren
Ob die Bestimmungen den Treuhandbuch-Status auch eingehalten werden, werden von den Treuhandbuch-Revisoren in regelmäßigen Abständen vor Ort, also beim Treuhänder/Anwalt, geprüft. Nichteinhaltungen dieser können zu standesrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen.
Der verwaltungstechnische Mehraufwand, der durch die Abwicklung im Rahmen des anwaltlichen Treuhandbuches anfällt, wird nicht dem Klienten weiterverrechnet.
Das anwaltliche Treuhandbuch besteht bereits seit dem Jahr 1995 und hat sich sehr bewährt. Es bietet sowohl den Verkäufern, als auch den Käufern einer Liegenschaft größtmöglichen Schutz. Der Käufer hat die Sicherheit, dass der treuhändig erlegte Kaufpreis nur an den Verkäufer weitergeleitet wird, wenn die Grundbuchseintragung erfolgt. Der Verkäufer wiederum ist davor geschützt, dass der Käufer ins Grundbuch kommt, ohne dass der Kaufpreis an ihn fließt.
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