Immobilienschenkung
Immobilienschenkung
Darauf sollten Sie unbedingt achten:
Bei der Schenkung handelt es sich um eine sogenannte Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Eine Schenkung kann aus mehreren Gründen erfolgen. Zuweilen wollen Eltern Erbstreitigkeiten vermeiden und verteilen deshalb ihr Vermögen noch vor ihrem Ableben. Die Unterstützung der Kinder oder von rechtmäßigen Erben und der Erhalt des Vermögens im Familienbesitz sind auch oft Anlass einer Schenkung. Der Geschenkgeber überlässt dem Geschenknehmer grundsätzlich unentgeltlich eine Sache zu Lebzeiten, allerdings können Bedingungen an dieses Rechtsgeschäft geknüpft sein.
Bedingungen:
So kann sich der Geschenkgeber gewisse Rechte an der Immobilie zurückbehalten. Wird dem Geschenkgeber das Wohnrecht eingeräumt, so kommt ihm das Recht zu, die Immobilie weiter zu bewohnen. Behält sich der Geschenkgeber das Fruchtgenussrecht an der Immobilie zurück, so kommt ihm noch zusätzlich das Recht zu, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu verwenden. Bei diesen Rechtseinräumungen ist allerdings darauf zu achten, wer nach der Übergabe der Immobilie die Kosten der Instandsetzung zu tragen hat. Zumeist sind es die neuen Eigentümer, die in diesem Fall für eine neue Heizung oder ein neues Dach aufzukommen haben. Es ist deshalb sehr wichtig, dass diese Bedingungen ausdrücklich im Schenkungsvertrag geregelt sind. Mit der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes wird sichergestellt, dass die Immobilie ohne Zustimmung des Geschenkgebers weder übertragen noch mit Pfandrechten belastet werden kann. Es ist ratsam, derartige Rechte grundbücherlich sicherzustellen, sodass diese Rechte auch für Dritte erkennbar sind.
Widerruf:
Ebenso wie entgeltliche Verträge dürfen auch Schenkungen in der Regel nicht widerrufen werden. Allerdings sieht das Gesetz einige beachtenswerte Gründe vor, die nach Vertragsabschluss eintreten und den Widerruf einer Schenkung rechtfertigen. Wenn die beschenkte Person eine strafbare Handlung gegen den Geschenkgeber begangen hat, so spricht man von grobem Undank und der Geschenkgeber kann die geschenkte Sache zurückfordern. Dies gilt auch, wenn der Geschenkgeber selbst nachträglich bedürftig wird oder wenn durch die Schenkung Unterhaltsansprüche dritter Personen (Kinder oder Ehegatten) verkürzt werden.
Steuern und Gebühren:
Für die Schenkung an sich fällt in Österreich keine Schenkungssteuer an, allerdings sind Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühren zu bezahlen. Bei der Berechnung dieser Abgaben berücksichtigt der Gesetzgeber vermindernd, wenn die Schenkung innerhalb des Familienkreises erfolgt.









