Die Vorsorgevollmacht
Wer vertritt mich, wenn ich mich nicht mehr selbst erklären kann?
Bevollmächtigung Für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit (etwa infolge einer Alzheimererkrankung, Demenz, Koma, psychische Erkrankung etc.) kann bereits im Vorfeld durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine Person bestimmt werden, welche für den Betroffenen Entscheidungen trifft und diesen vertritt.
Voraussetzungen
Für die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss der Betroffene allerdings noch geschäftsfähig sein. Als Bevollmächtigter kann nur eine volljährige Person eingesetzt werden. Der Betroffene kann dabei genau festlegen, für welche Aufgabenbereiche der Bevollmächtigte ermächtigt wird. Es ist auch möglich, verschiedene Personen zu bevollmächtigen, welche mit unterschiedlichen Aufgaben betraut werden. Die Vorsorgevollmacht gilt, solange der Betroffene mit der Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten einverstanden ist. Die erteilte Vollmacht kann durch den Betroffenen jederzeit widerrufen werden. Die Vorsorgevollmacht wird vom Errichter im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
Da sie erst bei Verlust der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit wirksam wird, muss zu ihrer Verwendung ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden, um nachzuweisen, in welchem Umfang dieser Verlust eingetreten ist. Auch der Eintritt des Vorsorgefalls muss registriert werden, erst dann ist die Vorsorgevollmacht „aktiv“.
In der errichteten Vorsorgevollmacht kann die Vertretung für zahlreiche Angelegenheiten geregelt werden. Darunter fallen unter anderem die Vertretung vor Behörden, die Ent-scheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnortes (z. B. Umzug in ein Pflegeheim), der Abschluss diesbezüglicher Verträge, die Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts als Wohnungseigentümer, die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen nach dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers (auch in Zusammenhang mit einer Patientenverfügung), die Verwaltung des Vermögens, die Verwaltung von Liegenschaftseigentum sowie dem Verkauf, die Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung als Gesellschafter etc.
Erwachsenenvertreter
Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist, sofern für die notwendigen Angelegenheiten ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht erforderlich. Zu beachten ist allerdings, dass ein Bevollmächtigter nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
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