Die Treue im Rechtsstaat
Die Treue im Recht
Schiller verherrlicht 1798 in seiner Ballade „Die Bürgschaft” die Treue der Freunde Damon und Phintias nach einer Erzählung aus dem 4. Jahrhundert vor Christus. Die Nationalsozialisten vereinnahmten den Begriff „Treue” mit dem Wahlspruch der Schutzstaffel „Meine Ehre heißt Treue“ für sich. Nichtsdestotrotz kommt auch die moderne österreichische Rechtsordnung ohne die Begriffe Treue und Untreue nicht aus.
Die eheliche Untreue ist im österreichischen Eherecht immer noch eine schwere Eheverfehlung. Das Strafrecht sieht für Untreue eine Freiheitsstrafe in der Dauer von bis zu zehn Jahren vor und das BMF verfasste Richtlinien zum Grundsatz von „Treu und Glauben”. Fast alle Rechtsmaterien kommen ohne "Treu(e)" und Glauben nicht aus.
Die Treue im Gesellschaftsrecht
Der Begriff der Treue und der Treuepflicht beherrscht nicht nur die Beziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern auch jene der Gesellschafter untereinander. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung verlangen, dass die Gesellschafter auf berechtigte Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht nehmen.
Ihre dogmatische Grundlage hat die Treuepflicht im Gewohnheits- und Richterrecht. Bei der Feststellung des konkreten Inhalts der Treuepflichten „steckt der Teufel im Detail“, wobei zuerst auf den Gesellschaftsvertrag rekurriert wird.
Zuletzt konstatiert die Lehre, dass ihr etwas „unergründlich Schillerndes“ anhafte.
Der entsandte Aufsichtsrat
Zwei bedeutende Unternehmen gründeten ein Gemeinschaftsunternehmen, in dem der Minderheitsgesellschafter das Recht erhielt, einen von vier Aufsichtsräten zu entsenden, der Vierte sollte nur im Einvernehmen bestellt werden können. Dadurch erhielt der Minderheitsgesellschafter bedeutende Mitspracherechte. Das Verhältnis der beiden Gesellschafter war fast 36 Jahre lang „im Wesentlichen friktionsfrei“, wonach es aufgrund des Vorhabens des Mehrheitsgesellschafter ein millionenschweres Kundenbindungsprogramm zu implementieren zu gravierenden Unstimmigkeiten kam. Daraufhin trachtete der Mehrheitsgesellschafter danach, den Minderheitsgesellschafter zu entmachten und „auszubooten“, indem er die über 15 Jahre gelebte Praxis der wirksamen Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes bestritt. Diesem Ansinnen begegnete der Oberste Gerichtshof mit der Feststellung: „So geht man mit einem langjährigen Geschäftspartner …nicht um…Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung”.









