Sicherheit versus Datenschutz
Einfach, aber reguliert: Wo Grenzen der Privatsphäre beginnen.
Private Videoüberwachungen nehmen zu. Die Ausrüstung ist erschwinglich, die Installation einfach und die Steuerung mit Handy-App bequem. Kein Wunder also, dass Videoüberwachung für immer mehr Menschen ein probates Mittel ist, das Bedürfnis nach Sicherheit zu stillen. Videoüberwachung ist aber nur in den Grenzen des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes zulässig. Nur ein konkretes berechtigtes Interesse (z.B. bereits vorgekommener oder ernsthaft möglicher Vandalismus) vermag eine private Videoüberwachung zu rechtfertigen. Selbst dann muss die Videoüberwachung zur Erwirkung des Interesses erforderlich sein. Braucht es die Videoüberwachung überhaupt bzw. in der beabsichtigen Intensität (z.B. nur nachts oder auch am Tag? alle oder nur bestimmte Teile des Grundstücks?)Trifft auch das zu, dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der gefilmten Personen nicht überwiegen, va deren Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer Daten, sprich beim Betreten oder Vorbeigehen an einer Liegenschaft nicht gefilmt zu werden. Schließlich ist zu prüfen, ob kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung darf aber nicht überspannt werden, weil gelindere Mittel bei Videoüberwachungen grundsätzlich denkbar (z.B. Bewegungsmelder oder Wachhund), aber oft weniger effizient oder sogar teurer sind. Wichtig ist, dass nur das eigene Grundstück gefilmt wird, nicht das Nachbargrundstück, nicht das öffentliche Grundstück (Gehsteig, Straße) und – ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer – auch nicht das Grundstück, das einem nur zum Teil gehört. Verpixelungen und Ausschwärzungen von Aufnahmebereichen außerhalb des eigenen Grundstücks können zwar die datenschutzrechtliche, nicht aber die persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit beeinflussen. Man darf also nicht Nachbars Garten mit dem Argument filmen, daß man diese Bereiche sowieso verpixelt. Das muss der Nachbar nicht wissen, darauf braucht er nicht zu vertrauen, darauf hat er keinen Einfluss. Man spricht vom sogenannten „Überwachungsdruck“, den selbst auf Nachbargrundstücke ausgerichtete Kameraattrappen auslösen können und dem man sich nicht auszusetzen braucht. Was für Nachbars Garten gilt, gilt auch für allgemeine Teile in Wohnungseigentumsanlagen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, diese Bereiche mittels Videokamera zu überwachen. Zusätzlich zu den Persönlichkeitsrechten steht in Wohnungseigentumsanlagen daher auch das Wohnungseigentumsgesetz als Anspruchsgrundlage für Abwehransprüche gegen die Videoüberwachung zur Verfügung. Die Videoüberwachung kann ein einfaches und probates Mittel zur Befriedigung des eigenen Sicherheitsbedürfnisses sein. Man muss aber darauf achten, keine Rechte Dritter zu verletzen.
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