Die Anrechnung auf den Erbteil
Die Anrechnung auf den Erbteil
Wann sind Schenkungen des Erblassers auf den Erbteil anzurechnen?
Der Begriff Anrechnung wird im Erbrecht uneinheitlich verwendet. Von der Anrechnung auf den Erbteil ist die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil sowie die Anrechnung aus dem Nachlass stammender Zuwendungen auf den Pflichtteil zu unterscheiden. Unter Anrechnung auf den Erbteil versteht man die Berücksichtigung einer Schenkung, die der Verstorbene auf den Todesfall oder unter Lebenden getätigt hat.
Die Anrechnung findet bei der gesetzlichen Erbfolge dann statt, wenn eine Anrechnung der Schenkung vereinbart wurde oder wenn ein Kind die Anrechnung an andere Kinder verlangt. Liegt dagegen eine letztwillige Verfügung vor, dann hat die Anrechnung einer Schenkung unter Lebenden nur dann zu erfolgen, wenn der Verstorbene dies letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Solche Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, davon die Erbteile ermittelt und sodann vom errechneten Erbteil die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen.
Urteil des Obersten Gerichtshofes
Der Oberste Gerichtshof hat im Herbst letzten Jahres erstmals zu der mit Erbrechtsänderungsgesetz 2015 neu gefassten Anrechnungsregelung Stellung bezogen. Im Anlassfall war die Mutter zweier Kinder ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Beide Kinder haben aufgrund des Gesetzes jeweils zum halben Nachlass ein bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Tochter behauptete im Verlassenschaftsverfahren, dass die Verstorbene dem Sohn mehrere Anteile an Liegenschaften und Gesellschaften geschenkt habe und beantragte daher die Anrechnung sowie Bewertung dieser Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren. Die Abweisung des Antrages der Tochter durch die Vorinstanzen wurde vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung bestätigt, dass die Anrechnung die Erbquoten nicht verschiebe oder verändere, sondern nur einen Wertausgleich herbeiführen solle, also nur die Werte verändere, welche die Erben aus dem Nachlass erhalten. Eine diesbezügliche Uneinigkeit der Erben stehe einer Einantwortung des Nachlasses nicht entgegen. Über die diesbezüglichen Differenzen der Erben sei vielmehr in einem gesonderten streitigen Verfahren zu entscheiden.
Verjährung
Bei der gerichtlichen Geltendmachung im streitigen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglich geltende dreijährigen Verjährungsfrist nach einer ebenfalls Ende letzten Jahres ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht mit der Einantwortung beginnt, sondern mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Dies wird aber regelmäßig bereits zu Beginn eines Verlassenschaftsverfahrens der Fall sein, sodass im Nichteinigungsfall die Hinzu- und Anrechnung nötigenfalls auch vor der Einantwortung also dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im Wege der Erbteilungsklage durchzusetzen ist!









