Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis, steht also unabhängig von einer letztwilligen Verfügung zu. Es handelt sich um ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die der Vermächtnisnehmer dem Verstorbenen zu Lebzeiten erbracht hat.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen zum Pflegevermächtnis, die seit dem 1.1.2017 gelten, sehen vor, dass nahestehende Personen ein Pflegevermächtnis erhalten, wenn sie den Verstorbenen mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren vor seinem Tod durchschnittlich mehr als 20 Stunden monatlich unentgeltlich gepflegt haben.
Unentgeltlichkeit
Unentgeltlich wird angenommen, wenn keine adäquate Gegenleistung für die Pflege gewährt worden ist. Falls das dennoch gewährte Entgelt oder die Zuwendung die ansonsten zustehende Vermächtnishöhe nicht erreicht, hat der Pflegende einen Anspruch auf die Differenz.
Nahestehende Personen
Nahestehend und damit berechtigt sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
Pflege
Unter Pflege versteht man jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Betreuung zukommen zu lassen, um ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegebedürftigkeit muss nach objektiven Gesichtspunkten bestehen. Sie ist in der Regel erwiesen, wenn jemand Pflegegeld bezieht. Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit kann neben der physischen Pflege (z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden) auch die psychische Unterstützung durch z. B. Vorlesen, Spaziergänge als Pflegeleistung anerkannt werden.
Höhe
Die Höhe des Pflegevermächtnisses wird gerichtlich bestimmt und hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflege sowie den ersparten Kosten ab, unabhängig vom Wert der Verlassenschaft. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die pflegende Person dafür bereits eine entsprechende Vergütung oder Zuwendungen erhalten hat, einschließlich letztwilliger oder öffentlicher oder von dritter Seite gewährter Zuwendungen. Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn dies der Verstorbene so verfügt hat.
Entziehung
Das Pflegevermächtnis kann nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen entzogen werden. Darüber hinaus ist eine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des Pflegenden unmöglich.
Judikatur
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit der Thematik des Pflegevermächtnisses zu befassen und dabei wurden maßgebliche Rechtssätze entwickelt. Wenden Sie sich daher an den Anwalt Ihres Vertrauens und lassen Sie sich dazu beraten.
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