Änderung des Maklergesetzes
Änderung des Maklergesetzes
Einführung des Bestellerprinzips bei Wohnungsmietverträgen
Bereits im Regierungsprogramm der ÖVP und der Grünen im Jahr 2020 wurde sie angekündigt, am 1. 3. 2023 beschlossen und mit 1. 7. 2023 tritt sie in Kraft: die Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen.
Grundgedanke
In der Praxis war es bisher so, dass der Makler oft zunächst vom Vermieter beauftragt wurde und als sogenannter Doppelmakler sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter eine Provision erhalten hat. Der Grundgedanke der neuen Regelung ist, dass die Kosten des Maklers bei Wohnungsmietverträgen von demjenigen übernommen werden sollen, der den Auftrag zuerst erteilt hat.
Anwendungsbereich
Die Regelung gilt für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen unabhängig davon, ob auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind. Für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten oder Pachtverträgen gilt die Regelung nicht. Auch sind Wohnungen ausgenommen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen vom Dienstgeber angemietet werden.
Provisionsvereinbarung
Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn dieser ihn als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat. Der Makler darf mit der Vermittlung nicht schon vorher beauftragt worden sein. Sofern der Makler aber von einem Wohnungssuchenden zuerst beauftragt wurde, ist es weiterhin möglich, dass der Makler als Doppelmakler sowohl vom Mieter als auch Vermieter eine Provision erhält.
Der Makler kann jedoch dann keine Provision mit dem zukünftigen Mieter vereinbaren, wenn zwischen dem Unternehmen des Maklers und dem Vermieter oder Verwalter eine enge wirtschaftliche Beziehung (z.B. eine Beteiligung oder Einflussmöglichkeit) besteht. Auch kann keine Provisionsvereinbarung mit dem Mieter erfolgen, wenn der Makler eine Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise (z.B. in einem E-Mail oder Newsletter) bewirbt. Schließlich kann keine Provision mit dem Mieter vereinbart werden, wenn der Vermieter nur aus dem Grund keinen Maklervertrag abschließt, damit der Mieter als Erstauftraggeber die Provision zu zahlen hat. Der Makler hat den zeitlichen Ablauf der Vertragsabschlüsse schriftlich zu dokumentieren und dem Mieter über Verlangen darzulegen.
Strafdrohung
Verstöße gegen die neuen Regelungen werden mit Verwaltungsstrafen von bis zu 3600 Euro geahndet. Nachdem Provisionsvereinbarungen, die gegen die neuen Regelungen verstoßen, nicht wirksam sind, können die Mieter die zu Unrecht gezahlten Provisionen zurückfordern.









