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„Vorarlberg hat Recht“ ist eine informative Rechtsplattform, die Ihnen Aufschluss und Informationen zu einem breitgefächerten Querschnitt von Rechtsgebieten liefert. Zudem finden Sie hier Auskunft über Rechtsgebiete, Rechtsfälle sowie Kontaktinformationen von sachverständigen Anwält*innen. Mit interessanten Artikeln rund um die Themenkreise Familienrecht, Privatrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht können Sie sich vorab informieren und sich eine erste Meinung bilden.
 
Damit Sie im weitläufigen Bereich der Rechtsgebiete nicht den Überblick verlieren, finden Sie hier einen Querschnitt und Leitfaden über die verschiedenen Rechtsbereiche. Die Themen reichen vom Familien- und Scheidungsrecht über Schadenersatz, Vollmachten, Arbeitsrecht, Mietschutzrecht bis hin zum Versicherungsrecht, Privatrecht, Vertragsrecht und Verkehrsrecht. Weiters finden Sie hier nützliche Tipps und kostenlose Informationen für fast alle Rechtsbereiche.


Bei den Verfasser*innen der Artikel handelt es sich um erfahrene Rechtsexpert*innen aus Vorarlberg, die ihre Expertise und ihre Sachkenntnisse teilen. Vertrauen Sie auf unsere Profis aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Zivilrecht, Strafrecht uvm. und wählen Sie Ihre*n passende*n Ansprechpartner*innen aus. Für genauere Auskünfte, Anfragen und spezifische Rechtsfragen haben wir alle Anwält*innen und deren Kontaktdaten weiter unten aufgeführt.

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von Dr. Andrea Höfle-Stenech 28. Oktober 2024
Sofern Unterhaltsberechtigte, (z.B. Kind, (geschiedene) Ehefrau/Ehemann etc.) keine Wohnkosten zu tragen haben, wird angenommen, dass sie zur Deckung ihres Unterhalts regelmäßig nicht den gesamten zustehenden, sich rechnerisch ergebenden Geldunterhalt benötigen. Eine solche „Wohnkostenersparnis“ wird dann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und der Unterhalt gekürzt. Diese Wohnkostenersparnis orientiert sich am fiktiven Mietwert der Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen lässt die Rechtsprechung eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aber nur um rund ein Viertel zu, damit dem Unterhaltsberechtigten noch ein Unterhalt in Geld zukommt. Basis für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich das gesamte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Wohnkosten (Betriebskosten, Miete, Kredite) des Unterhaltspflichtigen können von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abgezogen werden. Bisher nimmt die Judikatur an, dass der Unterhaltspflichtige im Regelfall solche eigene Wohnkosten ohnehin zu tragen hat. Durch einen etwaigen „Wohnvorteil“, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige Eigentum besitzt und keine solchen Wohnkosten zu tragen hat, steigt seine Leistungsfähigkeit somit an. Unklar war bislang was passiert, wenn ein Unterhaltspflichtiger keine solchen Wohnkosten und daher mehr Geld für andere Dinge hat. Erhöht sich dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage? Laut OGH ist es sachgerecht, dass der Unterhaltsberechtigte an einer solchen gestiegenen Leistungsfähigkeit partizipiert. Im Gegensatz zu Unterhaltsberechtigten, die den Wohnbedarf in einer ihnen selbst gehörenden Eigentumswohnung ohne Kreditverpflichtungen decken und ebenso nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedürfen, um das vollständige Unterhaltsbedürfnis zu decken, wäre es eine Ungleichbehandlung, jeglichen „Wohnvorteil“ auf Seiten des Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen. Deswegen erhöht sich nun die Unterhaltsbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nichts zum Erwerb seiner Wohnmöglichkeit beigetragen hat (Schenkung, Erbe, gratis Wohnmöglichkeit etc.) und für ihn daher keine Wohnkosten anfallen. Dies geschieht grundsätzlich durch Anrechnung eines fiktiven Mietwerts einer angemessenen kleineren Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen wird auf den durchschnittlichen Hauptmietzins laut Statistik Austria abgestellt. Dieser belief sich Ende 2023 ohne Betriebskosten inklusive USt. für einen Einpersonenhaushalt auf 634 Euro. Unterhaltserhöhungsansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden.
von Mag. Max-Benjamin Ellensohn 25. Juni 2024
Ob und wie ein Grundstück bebaut werden kann, hängt von seiner Widmung ab. Da die örtliche Raumplanung von den Gemeinden besorgt wird, erlassen Gemeindevertretungen Flächenwidmungspläne und ordnen dabei jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu. Diese Widmung gibt vor, ob das Grundstück ein Baugrundstück ist. Was ist aber, wenn man mit dieser Vorgabe nicht einverstanden ist? Widmungspläne sind Verordnungen Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist die Verordnung jedem ein Begriff. Auch Flächenwidmungspläne und ihre Änderungen sind Verordnungen, die einer strengen Legalitätskontrolle unterliegen.Trotz dieser strengen Formalien unterlaufen Gemeindevertretungen immer wieder Fehler bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen. Solche Fehler können aufgegriffen und folglich Widmungen bekämpft werden. Unliebsame Flächenwidmungen Einen Anspruch auf Änderung eines Flächenwidmungsplans hat der Einzelne zwar nicht, Widmungen oder auch Bebauungspläne können aber aus Anlass eines Bauvorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist die individuelle nachteilige Betroffenheit. Individuell betroffen von einer Widmung sind für gewöhnlich Grunds-tückseigentümer, in manchen Fällen auch Nachbarn. Hat man in einem Bauverfahren bereits eine Parteistellung, ist dies ein wichtiges Indiz für die Legitimation zur Bekämpfung einer Widmung. In Vorarlberg besteht aber auch schon vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, eine sogenannte „Baugrundlagenbestimmung“ zu beantragen. Bereits anlässlich dieses vorgeschalteten Verfahrens kann in Vorarlberg der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan angefochten werden. Das ist im Vergleich zu den Möglichkeiten in anderen Bundesländern eine wesentliche Erleichterung. Rechtswidrige Widmungen? Zwar haben Gemeinden bei der örtlichen Raumplanung einen Gestaltungsspielraum, im Gegenzug müssen sie aber Verfahrensvorschriften besonders streng einhalten. Ein wesentlicher Verstoß ist etwa die Verletzung der Kundmachungsverpflichtung oder die unterlassene Verständigung der Grundeigentümer von der Auflage eines Planentwurfs. Schon aus der planlichen Darstellung der Widmung muss zudem ausreichend präzise erkennbar sein, welche Grundstücke umgewidmet werden, andernfalls sind Flächenwidmungspläne rechtswidrig. Linien und Abstände müssen exakt ausgewiesen werden, wörtliche oder numerische Präzisierungen reichen nicht aus. Die Entscheidungsgrundlagen einer Widmung, das sind für gewöhnlich Sachverständigengutachten, müssen schließlich besonders sorgfältig erhoben werden. Eine rechtliche Beurteilung darf der Sachverständige aber nicht vornehmen. Da die Grenzen zwischen Sach- und Rechtsfragen nicht immer klar sind und es oft vorkommt, dass Gemeindevertretungen Ausführungen des Sachverständigen unbedacht übernehmen, ist der Flächenwidmungsplan fehleranfällig.
von Mag. Gamze Eren-Yesilyurt 25. Juni 2024
Ob und wie ein Grundstück bebaut werden kann, hängt von seiner Widmung ab. Da die örtliche Raumplanung von den Gemeinden besorgt wird, erlassen Gemeindevertretungen Flächenwidmungspläne und ordnen dabei jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu. Diese Widmung gibt vor, ob das Grundstück ein Baugrundstück ist. Was ist aber, wenn man mit dieser Vorgabe nicht einverstanden ist? Widmungspläne sind Verordnungen Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist die Verordnung jedem ein Begriff. Auch Flächenwidmungspläne und ihre Änderungen sind Verordnungen, die einer strengen Legalitätskontrolle unterliegen.Trotz dieser strengen Formalien unterlaufen Gemeindevertretungen immer wieder Fehler bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen. Solche Fehler können aufgegriffen und folglich Widmungen bekämpft werden. Unliebsame Flächenwidmungen Einen Anspruch auf Änderung eines Flächenwidmungsplans hat der Einzelne zwar nicht, Widmungen oder auch Bebauungspläne können aber aus Anlass eines Bauvorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist die individuelle nachteilige Betroffenheit. Individuell betroffen von einer Widmung sind für gewöhnlich Grunds-tückseigentümer, in manchen Fällen auch Nachbarn. Hat man in einem Bauverfahren bereits eine Parteistellung, ist dies ein wichtiges Indiz für die Legitimation zur Bekämpfung einer Widmung. In Vorarlberg besteht aber auch schon vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, eine sogenannte „Baugrundlagenbestimmung“ zu beantragen. Bereits anlässlich dieses vorgeschalteten Verfahrens kann in Vorarlberg der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan angefochten werden. Das ist im Vergleich zu den Möglichkeiten in anderen Bundesländern eine wesentliche Erleichterung. Rechtswidrige Widmungen? Zwar haben Gemeinden bei der örtlichen Raumplanung einen Gestaltungsspielraum, im Gegenzug müssen sie aber Verfahrensvorschriften besonders streng einhalten. Ein wesentlicher Verstoß ist etwa die Verletzung der Kundmachungsverpflichtung oder die unterlassene Verständigung der Grundeigentümer von der Auflage eines Planentwurfs. Schon aus der planlichen Darstellung der Widmung muss zudem ausreichend präzise erkennbar sein, welche Grundstücke umgewidmet werden, andernfalls sind Flächenwidmungspläne rechtswidrig. Linien und Abstände müssen exakt ausgewiesen werden, wörtliche oder numerische Präzisierungen reichen nicht aus. Die Entscheidungsgrundlagen einer Widmung, das sind für gewöhnlich Sachverständigengutachten, müssen schließlich besonders sorgfältig erhoben werden. Eine rechtliche Beurteilung darf der Sachverständige aber nicht vornehmen. Da die Grenzen zwischen Sach- und Rechtsfragen nicht immer klar sind und es oft vorkommt, dass Gemeindevertretungen Ausführungen des Sachverständigen unbedacht übernehmen, ist der Flächenwidmungsplan fehleranfällig.
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